Rz. 125

Der (Rück-)Erwerb von Vermögensgegenständen, die Eltern (und Voreltern) ihren Abkömmlingen lebzeitig schenkweise zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen, sind erbschaftsteuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG. Der allgemeine Freibetrag von Eltern (und Voreltern) im Todesfall i.H.v. 100.000 EUR gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (siehe § 5 Rdn 1>) bleibt unberührt.

 

Rz. 126

Die Regelung gilt nicht für Rückschenkungen. Solche können insbesondere wegen des Freibetrags der Eltern i.H.v. lediglich 20.000 EUR (siehe § 5 Rdn 1>) zu erheblichen Schenkungsteuerbelastungen (u.a. durch eine Doppelbesteuerung aus Anlass der Hin- und Rückgabe) führen.

 

Rz. 127

Der rückfallende Vermögensgenstand muss identisch bzw. nach Ansicht der Finanzverwaltung bei objektiver Betrachtung mindestens "art- und funktionsgleich" mit dem ursprünglich hingegebenen Vermögensgegenstand sein.[124] Die Steuerbefreiung kommt also auch – in engen Grenzen – für den (Rück-)Erwerb des Surrogats in Betracht. Bei Grundvermögen, das zwischenzeitlich getauscht oder aus dem Verkauf des ursprünglichen übertragenen Grundstücks finanziert wurde, wird eine Art- und Funktionsgleichheit in der Regel zu verneinen sein.[125]

 

Rz. 128

Darüber hinaus muss zwischen den beteiligten Personen Identität bestehen. Begünstigt ist demnach nur der Rückfall von Vermögensgegenständen an die Person, die sie zuvor übertragen hat. Überträgt der ursprüngliche Schenker den privilegierten Vermögensgegenstand (teilweise) im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf einen Miterben (der geschenkte Gegenstand wurde mithin nicht vom urspünglichen Schenker alleine geerbt), fällt die Steuerbefreiung wegen des Grundsatz der erbschaftsteuerlichen Neutralität (siehe dazu § 3 Rdn 11>) nicht weg.

 

Rz. 129

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge stammt das Grundvermögen regelmäßig nur von einem Elternteil und wurde nur von diesem übertragen. Fällt der Vermögensgegenstand im Falle der gesetzlichen Erbfolge an beide Eltern jeweils zur Hälfte zurück, muss der andere Elternteil seinen Vermögensvorteil versteuern. Gleiches gilt bei in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten für Vorbehaltsgüter, § 1408 BGB.[126] Die Besteuerung beim anderen Elternteil kann zum einen durch vertragliche Rückforderungsrechte für den Fall des Vorversterbens i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vermieden werden. Zum anderen kommt eine Ausschlagung der Erbschaft durch den Ehegatten (sofern diese nur zugunsten des anderen Ehegatten wirkt) in Betracht, für dessen Erwerb die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG nicht greift.[127]

[124] R E 13.6 Abs. 2 S. 3 ErbStG 2019.
[125] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 13 Rn 125.
[126] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13 Rn 56.
[127] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 13 Rn 122.

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