Rz. 102
Unklar bzw. streitig ist, ob die Befreiung des Notars von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18 BNotO) ein höchstpersönliches Recht ist oder ob bei – ausdrücklicher – Bevollmächtigung eine Befreiung durch einen Bevollmächtigten möglich ist (siehe § 4 Rdn 12). Die Frage ist für die Vorsorgevollmacht von Relevanz, wenn es um die Frage geht, ob der Notar dem Bevollmächtigten auf dessen Verlangen eine Ablichtung einer gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. a NotAktVV (bzw. § 20 Abs. 1 S. 3 DONot a.F.) vorhandenen Abschrift/Ablichtung einer Verfügung von Todes wegen aushändigen muss. Wenn der Vollmachgeber das nicht möchte, mag eine entsprechende Berechtigung in der Vorsorgevollmacht ausgeschlossen werden[167] (alternativ/kumulativ könnte der Notar entgegen dem Normalfall nicht angewiesen werden, eine beglaubigte Ablichtung/Abschrift in die Urkundensammlung zu nehmen):
Rz. 103
Muster 1.18: Baustein Grundmuster – Beschränkung im Außenverhältnis (Herausnahme Auskunft über Verfügen von Todes wegen)
(Standort im Grundmuster I und II: § 2)
(1) Die Vollmacht soll eine Generalvollmacht sein und im Umfang – mit nachfolgender Ausnahme – unbeschränkt gelten.
Ausnahme: Der Bevollmächtigte ist – im Außenverhältnis – ausdrücklich nicht befugt, von einem Notar Ablichtungen, Abschriften oder Ausfertigungen von Verfügungen von Todes wegen zu verlangen, die ich vor diesem Notar errichtet habe.[168]
(…)
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