Rz. 20

Das OLG München hat bereits 2009 zur Vorsorgevollmacht den Satz aufgestellt, dass die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung auch dann zu bejahen sein kann,

Zitat

"wenn keine Zweifel bestehen, dass der Vollmachtgeber das Wesen seiner Erklärung begriffen hat und diese in Ausführung freier Willensentschließung abgibt, sollte auch seine Geschäftsfähigkeit im allgemeinen Rechtsverkehr nicht mehr gesichert sein."[50]

 

Rz. 21

Dem (neuen) Weg des OLG München ist der "Palandt" gefolgt (dort Götz, VorsRiOLG, München)[51] und dem "Palandt" das LG Bielefeld:[52]

Zitat

"Insoweit ist zu beachten, dass allerdings keinesfalls Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung das Bestehen der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit für alle Geschäfte ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass die Betroffene die Vollmacht ohne fremde Willensbeeinflussung und im grundsätzlichen Bewusstsein ihrer Bedeutung erteilt hat (vgl. Palandt/Götz, 75. Aufl. 2016, Einf. vor § 1896 BGB, Rn 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt."[53]

 

Rz. 22

Der BGH hat den Satz des OLG München jetzt (2020) in einer Entscheidung zur Vorsorgevollmacht eins zu eins übernommen.[54] Nicht zuletzt auch im Einklang mit der in Deutschland am 23.3.2009 in Kraft getretenen UN-Behindertenkonvention (UN-BRK)[55] sowie der Intention der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 wird dadurch das Selbstbestimmungsrecht des "Betroffenen" gestärkt. Die schwierige dogmatische Frage, ob der Satz als Anerkennung einer partiellen Geschäftsfähigkeit für die Vorsorgevollmacht (Lebensbereich Vorsorgevollmacht) oder dogmatisch anderes einzuordnen ist, mag hier dahingestellt bleiben.[56] Jedenfalls wird es zugunsten des "Betroffenen" – zugunsten des Vollmachtgebers bei einer Vorsorgevollmacht – nach zutreffender Ansicht für die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung als ausreichend zu erachten sein, wenn der Betroffene in den wesentlichen Grundzügen versteht, welche Befugnisse er dem Bevollmächtigten als bewusst ausgewählte Vertrauensperson mit der Vorsorgevollmacht einräumt.[57]

[50] OLG München, Beschl. v. 5.6.2009 – 33 Wx 278/08, 33 Wx 279/08, ZErb 2009, 332 = ZEV 2010, 150 = DNotZ 2011, 43 = FamRZ 2009, 2033.
[51] Jetzt Grüneberg/Götz, 81. Aufl. 2022, Einführung vor § 1896 Rn 4/5.
[52] LG Bielefeld, Beschl. v. 11.7.2017 – 22 T 59/16, BeckRS 2016, 21161 (nach Zurückweisung BGH Beschl. v. 17.2.2016 – XII ZB 498/15, FamRZ 2016, 704).
[53] Fortsetzung des Zitats im Zusammenhang zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit durch den Notar § 7 Rdn 20 (in diesem Zusammenhang sehr lesenswerter Beispielfall).
[54] BGH, Urt. v. 29.7.2020 – XII ZB 106/20, FamRZ 2020, 1766 = NJW 2021, 63.
[55] Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen v. 21.12.2008 (BGBl II, 1449); zum Verhältnis der UN-BRK zum Betreuungsrecht siehe Lipp, FamRZ 2012, 669.
[56] Vgl. in diesem Zusammenhang mit Plädoyer für die vorgenannte Entscheidung des OLG München 1. Auflage 2020, § 2 Rn 7 ff.
[57] Grziwotz, FamRB 2012, 352; Schwab, FamRZ 2014, 88; MüKo-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 1896 Rn 52 = MüKo-BGB/Schneider, 7. Aufl. 2017, § 1896 Rn 53. Siehe i.Ü. bereits OLG Hamm, Beschl. v. 23.1.2001 – 15 W 365/00, FamRZ 2001, 870: "Im Zusammenhang mit der Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bereits dann zu bejahen, wenn er sich über die Bedeutung der von ihm erteilten Vollmacht im Klaren und insoweit zu einer freien Willensbestimmung in der Lage ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Betroffene geistig noch so uneingeschränkt leistungsfähig ist, dass er die Angelegenheiten, auf die sich die Vollmacht erstreckt, in allen Einzelheiten ebenso gut selbst wahrnehmen könnte (Senat, Beschl. v. 14.5.1996 – 15 W 94/96)."

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