Rz. 20
Das OLG München hat bereits 2009 zur Vorsorgevollmacht den Satz aufgestellt, dass die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung auch dann zu bejahen sein kann,
Zitat
"wenn keine Zweifel bestehen, dass der Vollmachtgeber das Wesen seiner Erklärung begriffen hat und diese in Ausführung freier Willensentschließung abgibt, sollte auch seine Geschäftsfähigkeit im allgemeinen Rechtsverkehr nicht mehr gesichert sein."[50]
Rz. 21
Dem (neuen) Weg des OLG München ist der "Palandt" gefolgt (dort Götz, VorsRiOLG, München)[51] und dem "Palandt" das LG Bielefeld:[52]
Zitat
"Insoweit ist zu beachten, dass allerdings keinesfalls Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung das Bestehen der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit für alle Geschäfte ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass die Betroffene die Vollmacht ohne fremde Willensbeeinflussung und im grundsätzlichen Bewusstsein ihrer Bedeutung erteilt hat (vgl. Palandt/Götz, 75. Aufl. 2016, Einf. vor § 1896 BGB, Rn 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt."[53]
Rz. 22
Der BGH hat den Satz des OLG München jetzt (2020) in einer Entscheidung zur Vorsorgevollmacht eins zu eins übernommen.[54] Nicht zuletzt auch im Einklang mit der in Deutschland am 23.3.2009 in Kraft getretenen UN-Behindertenkonvention (UN-BRK)[55] sowie der Intention der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 wird dadurch das Selbstbestimmungsrecht des "Betroffenen" gestärkt. Die schwierige dogmatische Frage, ob der Satz als Anerkennung einer partiellen Geschäftsfähigkeit für die Vorsorgevollmacht (Lebensbereich Vorsorgevollmacht) oder dogmatisch anderes einzuordnen ist, mag hier dahingestellt bleiben.[56] Jedenfalls wird es zugunsten des "Betroffenen" – zugunsten des Vollmachtgebers bei einer Vorsorgevollmacht – nach zutreffender Ansicht für die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung als ausreichend zu erachten sein, wenn der Betroffene in den wesentlichen Grundzügen versteht, welche Befugnisse er dem Bevollmächtigten als bewusst ausgewählte Vertrauensperson mit der Vorsorgevollmacht einräumt.[57]
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