Rz. 28

Vorsorgevollmachten werden i.d.R. als Generalvollmachten erteilt (siehe Rdn 14 und Rdn 84). Von der "normalen" Generalvollmacht unterscheidet sich die Vorsorgevollmacht dann in erster Linie dadurch, dass sie im Hinblick auf eine besondere, oft noch in der Zukunft liegende Situation erteilt wird, auch und insbesondere für den Fall der eigenen rechtlichen Handlungsunfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit, Einwilligungsunfähigkeit).[67] Es liegt auf der Hand, dass eine solche Vollmachtserteilung besonders großes Vertrauen in die Person des Bevollmächtigten voraussetzt, zumal die Kontrolle des Bevollmächtigten im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht anders als bei sonstigen Vollmachten regelmäßig nicht mehr selbst ausgeübt werden kann (siehe zur Möglichkeit der Bevollmächtigung eines Kontrollbevollmächtigten § 5 Rdn 37 ff.).[68] Daher beschränkt sich die Bevollmächtigung in den meisten Fällen auf den Partner bzw. die nächsten Angehörigen des Vollmachtgebers. Liegt kein entsprechendes Vertrauensverhältnis zu der ausgewählten Person vor, kann die Betreuungsverfügung eine gute Alternative zur Vorsorgevollmacht darstellen (siehe zur Betreuungsverfügung § 4 Rdn 25 ff.).[69]

[67] Limmer u.a./Müller-Engels, WürzbNotar-HdB, Teil 3 Kap. 3 Rn 10.
[68] Limmer u.a./Müller-Engels, WürzbNotar-HdB, Teil 3 Kap. 3 Rn 10.
[69] Limmer u.a./Müller-Engels, WürzbNotar-HdB, Teil 3 Kap. 3 Rn 10.

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