Rz. 37

Bevor ein Kontrollbetreuer bestellt wird, ist aufgrund des Nachranggrundsatzes die Erforderlichkeit zu prüfen. Hat etwa der Bevollmächtigte mehrere Personen mit Alleinvertretungsbefugnis zu seinen Bevollmächtigten bestimmt, die sich gegenseitig kontrollieren können, ist ein Kontrollbetreuer grundsätzlich nicht erforderlich.[75] Das geht nicht ausdrücklich aus dem Gesetz hervor.[76] Man wird aber § 1814 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB heranziehen können. Aus der Mehrfachernennung von Bevollmächtigten ergibt sich auch der Wunsch des Vollmachtgebers, dass er keinen Kontrollbetreuer wünscht.

 

Rz. 38

Muster 5.5: Baustein Grundmuster – Gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten

 

Muster 5.5: Baustein Grundmuster – Gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten

(Standort im Grundmuster I und II:[77] § 4)

Jeder Bevollmächtigter ist befugt, die dem Vollmachtgeber gegenüber jedem einzelnen Bevollmächtigten zustehenden Rechte geltend zu machen, aber die Erklärung des Widerrufs ist ausgeschlossen.

 

Rz. 39

Will der Vollmachtgeber vermeiden, dass das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellt, sollte er einen Kontrollbevollmächtigten (= Unterstützungsbevollmächtigten) bestimmen, den er zu einer Kontrolle und Überwachung seiner Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten autorisiert.[78] Erst wenn der Kontrollbevollmächtigte seine Aufgaben nicht erfüllt, hat das Gericht einen Kontrollbetreuer zu bestellen.[79] Dieser überwacht dann den Kontrollbevollmächtigten.

 

Rz. 40

Aus den Anforderungen des § 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB (§ 1896 Abs. 3 BGB a.F.) an die Bestellung eines Kontrollbetreuers für den Vollmachtgeber ergeben sich Folgen für die Kontrollbevollmächtigung und deren Inhalt sowohl in der Vollmacht selbst wie auch in der Geschäftsbesorgung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem.

 

Rz. 41

Nicht immer vermeidet die Benennung eines Kontrollbevollmächtigten die Bestellung eines Kontrollbetreuers. Das hängt auch von der Tätigkeit des Kontrollbevollmächtigten selbst ab. Will der Vollmachtgeber bereits mit Erteilung der Vollmacht eine ihn absichernde Kontrolle und fortlaufende Umsetzung seiner Rechte haben, wird er diese Sicherheit eher über die Bestimmung einer Kontrollbetreuung als über die Kontrollvollmacht erreichen. Das gilt u.a. auch für den Fall des Tätigkeitwerdens des Kontrollbevollmächtigten, wenn der Vollmachtgeber zur persönlichen Rechtsausübung nicht mehr in der Lage ist. Auch muss der Vollmachtgeber sich bei der Erteilung einer Kontrollvollmacht darüber im Klaren sein, dass der Kontrollbevollmächtigte Probleme in der Umsetzung seiner Aufgaben mit dem Bevollmächtigten bekommen kann. Es dürfte in der Praxis schwierig sein, wenn ein kontrollbevollmächtigtes Familienmitglied ein bevollmächtigtes Familienmitglied gewissenhaft kontrollieren soll. Ferner muss der Vollmachtgeber wissen und wollen, dass der Kontrollbevollmächtigte seinerseits unkontrolliert bleiben wird, falls das Betreuungsgericht nicht doch einen (fremden) Kontrollbetreuer bestellt.

 

Rz. 42

Muster 5.6: Baustein Grundmuster – Kontrollbevollmächtigung

 

Muster 5.6: Baustein Grundmuster – Kontrollbevollmächtigung

(Standort im Grundmuster I und II:[80] § 4)

Zur Kontrollbevollmächtigten hinsichtlich der Tätigkeit des Bevollmächtigten _________________________ bestimme ich Frau Rechtsanwältin _________________________. Sie kann die mir als Vollmachtgeber die gegenüber den Bevollmächtigten zustehenden Rechte ebenso geltend machen wie ein vom Betreuungsgericht nach § 1815 Abs. 3 BGB bestellter Kontrollbetreuer. Hierzu zählen insbesondere und auch über die Befugnisse eines Kontrollbetreuers hinaus:

Verlangen der Informationsrechte Benachrichtigung, Auskunft und Rechnungslegung (§ 666 BGB)
Herausverlangen des zur Auftragsführung Erhaltenen und des durch die Geschäftsführung Erhaltenen (§ 667 BGB)
Geltendmachung von Rückforderungs- bzw. Schadensersatzansprüche (§§ 812, 823 Abs. 2 i.V.m. Schutzgesetzen, § 280 BGB)
Ausübung des Weisungsrechts und Entscheidung über das Abweichen vom Auftrag (§ 665 S. 2 BGB)
jährliche Prüfung der Rechnungslegung und Entlastung des Bevollmächtigten für seine Tätigkeit mit befreiender Wirkung gegenüber mir als Vollmachtgeber und meinen Rechtsnachfolgern
Widerruf der Vollmacht und Entgegennahme des Widerrufs der Vollmacht durch den Bevollmächtigten
Geltendmachung im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit von Auskunftsansprüchen gegenüber Kreditinstituten, Behörden etc.
Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht, soweit es die Frage der Geschäftsfähigkeit und den sonstigen Zustand des Vollmachtgebers betrifft.

Rechtsanwältin _________________________ ist bevollmächtigt, eine andere Person zum Kontrollbevollmächtigten zu bevollmächtigen und mit dieser einen Geschäftsbesorgungsvertrag anzuschließen. Wird dennoch eine Kontrollbetreuung eingerichtet, so soll zur Kontrollbetreuerin Frau Rechtsanwältin _________________________ bestellt werden. Andernfalls soll die Betreuungsstelle der zuständigen Stadtverwaltung einen Kontrollbevol...

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