Dr. iur. Christa Bienwald
, Dr. Claus-Henrik Horn
Rz. 37
Bevor ein Kontrollbetreuer bestellt wird, ist aufgrund des Nachranggrundsatzes die Erforderlichkeit zu prüfen. Hat etwa der Bevollmächtigte mehrere Personen mit Alleinvertretungsbefugnis zu seinen Bevollmächtigten bestimmt, die sich gegenseitig kontrollieren können, ist ein Kontrollbetreuer grundsätzlich nicht erforderlich. Das geht nicht ausdrücklich aus dem Gesetz hervor. Man wird aber § 1814 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB heranziehen können. Aus der Mehrfachernennung von Bevollmächtigten ergibt sich auch der Wunsch des Vollmachtgebers, dass er keinen Kontrollbetreuer wünscht.
Rz. 38
Muster 5.5: Baustein Grundmuster – Gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten
Muster 5.5: Baustein Grundmuster – Gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten
(Standort im Grundmuster I und II: § 4)
Jeder Bevollmächtigter ist befugt, die dem Vollmachtgeber gegenüber jedem einzelnen Bevollmächtigten zustehenden Rechte geltend zu machen, aber die Erklärung des Widerrufs ist ausgeschlossen.
Rz. 39
Will der Vollmachtgeber vermeiden, dass das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellt, sollte er einen Kontrollbevollmächtigten (= Unterstützungsbevollmächtigten) bestimmen, den er zu einer Kontrolle und Überwachung seiner Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten autorisiert. Erst wenn der Kontrollbevollmächtigte seine Aufgaben nicht erfüllt, hat das Gericht einen Kontrollbetreuer zu bestellen. Dieser überwacht dann den Kontrollbevollmächtigten.
Rz. 40
Aus den Anforderungen des § 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB (§ 1896 Abs. 3 BGB a.F.) an die Bestellung eines Kontrollbetreuers für den Vollmachtgeber ergeben sich Folgen für die Kontrollbevollmächtigung und deren Inhalt sowohl in der Vollmacht selbst wie auch in der Geschäftsbesorgung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem.
Rz. 41
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