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§ 1 Vorsorgevollmacht / a) Typische Regelungen/Klarstellungen im Grundverhältnis

Dr. Philipp Sticherling
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Rz. 173

Neben der Festlegung der Rechtsnatur des Grundverhältnisses sind typische Regelungen im Innenverhältnis auch der Start der Vollmacht als Vorsorgevollmacht (siehe Rdn 205 ff. "Königsweg"; siehe in den Grundmustern § 4 = nachstehender Musterbaustein) oder eine bestimmte Aufgabenverteilung bzw. Absprachen (siehe z.B. in Gesundheitsfragen und insbes. zum Behandlungsabbruch Rdn 129, 130) oder Rangfolge unter mehreren Bevollmächtigten (siehe z.B. zum Ersatzbevollmächtigten Rdn 43 oder zur Totenfürsorge Rdn 161).

 

Rz. 174

Muster 1.28: Baustein Grundmuster – Kurze Regelung des Grundverhältnisses (Rechtsverhältnis offen)

 

Muster 1.28: Baustein Grundmuster – Kurze Regelung des Grundverhältnisses (Rechtsverhältnis offen)

(Standort im Grundmuster I und II: § 4 Abs. 1)

Im Grundverhältnis (Innenverhältnis), d.h. ohne Einfluss auf die Vollmacht im Außenverhältnis, soll von der Vollmacht erst Gebrauch gemacht werden, wenn der Vorsorgefall eintritt (Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit (optional: oder wenn ich dies wünsche).

 

Rz. 175

Der Zusatz "oder wenn ich dies wünsche" ist m.E. i.d.R. geboten.[263] Vielfach soll die "Vorsorgevollmacht" als Generalvollmacht auch außerhalb des Vorsorgefalles Verwendung finden. Mitunter tritt die Motivation der Vorsorge sogar in den Hintergrund (siehe bereits Rdn 14 und Rdn 84).

 

Rz. 176

 

Hinweis: Vorsicht bei Beglaubigung gem. § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG a.F. und § 7 Abs. 2 BtOG

1. Bei entsprechendem Zusatz in einer Vorsorgevollmacht, auf der die Unterschrift bis zum 31.12.2022 von der Urkundsperson der Betreuungsbehörde beglaubigt worden ist (§ 6 Abs. 2 S. 1 BtBG a.F.), steht die Wirksamkeit der Beglaubigung in Frage, weil die Befugnis ausdrücklich (nur) für "Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen" geregelt war (siehe 1. Auflage 2020, Rn 1...

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