Rz. 173

Neben der Festlegung der Rechtsnatur des Grundverhältnisses sind typische Regelungen im Innenverhältnis auch der Start der Vollmacht als Vorsorgevollmacht (siehe Rdn 205 ff. "Königsweg"; siehe in den Grundmustern § 4 = nachstehender Musterbaustein) oder eine bestimmte Aufgabenverteilung bzw. Absprachen (siehe z.B. in Gesundheitsfragen und insbes. zum Behandlungsabbruch Rdn 129, 130) oder Rangfolge unter mehreren Bevollmächtigten (siehe z.B. zum Ersatzbevollmächtigten Rdn 43 oder zur Totenfürsorge Rdn 161).

 

Rz. 174

Muster 1.28: Baustein Grundmuster – Kurze Regelung des Grundverhältnisses (Rechtsverhältnis offen)

 

Muster 1.28: Baustein Grundmuster – Kurze Regelung des Grundverhältnisses (Rechtsverhältnis offen)

(Standort im Grundmuster I und II: § 4 Abs. 1)

Im Grundverhältnis (Innenverhältnis), d.h. ohne Einfluss auf die Vollmacht im Außenverhältnis, soll von der Vollmacht erst Gebrauch gemacht werden, wenn der Vorsorgefall eintritt (Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit (optional: oder wenn ich dies wünsche).

 

Rz. 175

Der Zusatz "oder wenn ich dies wünsche" ist m.E. i.d.R. geboten.[263] Vielfach soll die "Vorsorgevollmacht" als Generalvollmacht auch außerhalb des Vorsorgefalles Verwendung finden. Mitunter tritt die Motivation der Vorsorge sogar in den Hintergrund (siehe bereits Rdn 14 und Rdn 84).

 

Rz. 176

 

Hinweis: Vorsicht bei Beglaubigung gem. § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG a.F. und § 7 Abs. 2 BtOG

1. Bei entsprechendem Zusatz in einer Vorsorgevollmacht, auf der die Unterschrift bis zum 31.12.2022 von der Urkundsperson der Betreuungsbehörde beglaubigt worden ist (§ 6 Abs. 2 S. 1 BtBG a.F.), steht die Wirksamkeit der Beglaubigung in Frage, weil die Befugnis ausdrücklich (nur) für "Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen" geregelt war (siehe 1. Auflage 2020, Rn 165 und § 7 Rn 15 ff.).[264]
2. Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 hat der Gesetzgeber reagiert und die Befugnis geregelt für Unterschriften "auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von natürlichen Personen erteilt werden" (§ 7 Abs. 1 S. 1 BtOG). Zwar "darf" der Urkundsbeamte die Beglaubigung einer entsprechenden "Vollmacht" nur vornehmen, "wenn diese zu dem Zweck erteilt wird, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden" (§ 7 Abs. 2 S. 1 BtOG); ein Verstoß hiergegen begründet eine Amtspflichtverletzung, führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Beglaubigung.[265] Für Beglaubigungen ab dem 1.1.2023 stattdessen Vorsicht wegen zeitlicher Befristung der Beglaubigung auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers, siehe dazu den Hinweis Rdn 220.
[263] Siehe bereits das Muster von Bühler, FamRZ 2001, 1585, dort IX Nr. 7 Buchst. a (S. 1597).
[264] Von Zimmer, NotBZ 2014, 237 und ZfIR 2016, 769 wird die Wirksamkeit der Beglaubigung bereits für den Fall einer unbedingten Vorsorge-/Generalvollmacht – die auch außerhalb des Vorsorgefalles Verwendung finden kann – verneint.
[265] BT-Drucks 19/24445, 350; Müller-Engels, DNotZ 2021, 84.

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