Rz. 129

Bei Erörterung der persönlichen Angelegenheiten auch und insbes. im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung wünscht der Vollmachtgeber bei mehreren Bevollmächtigten in der Konstellation Partner und Kinder (Familie), dass ein Bevollmächtigter "Vorrang" hat (i.d.R. der Partner gegenüber den Kindern) oder dass sich Bevollmächtigte bei besonders schwerwiegenden und insbes. finalen Entscheidungen untereinander abstimmen. Für den einen ist das selbstverständlich, für den anderen bedarf es einer "Klarstellung" in der Urkunde.

 

Rz. 130

Muster 1.20: Baustein Grundmuster – Regelung Innenverhältnis in persönlichen Angelegenheiten

 

Muster 1.20: Baustein Grundmuster – Regelung Innenverhältnis in persönlichen Angelegenheiten

(Standort im Grundmuster: in § 4 Abs. 1, als Unterabsatz 2)

Im Innenverhältnis, d.h. ohne Einfluss auf die Vollmacht im Außenverhältnis, soll sich jeder Bevollmächtigte bei einer Vertretung in persönlichen Angelegenheiten vor Gebrauch der Vollmacht mit den anderen Bevollmächtigten abstimmen, insbes. bei Entscheidung über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen.[203]

 

Rz. 131

Statt dem vorstehenden "Appell" zur Abstimmung kann im Innenverhältnis eine Rangfolge festgelegt werden, als Beschränkung der Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten auf einen Bevollmächtigten im Innenverhältnis (siehe dazu das Muster zur Totenfürsorge Rdn 161). Zur Beschränkung der Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten auf einen Bevollmächtigten im Außenverhältnis siehe den Musterbaustein Rdn 32. Alternativ kommt bei der notariell beurkundeten Vollmacht für das Außenverhältnis auch eine sukzessive Ausfertigung in Betracht, siehe dazu mit Musterbaustein Rdn 211, 212). Ferner kommt auch die Erteilung zweier Vollmachten in Betracht, eine Vollmacht beschränkt auf Vermögensangelegenheiten und eine Vollmacht beschränkt auf persönliche Angelegenheiten.

[203] Entsprechend der hier vorgeschlagenen Arbeits-/Gestaltungstechnik (siehe dazu die Anmerkung (Fußnote) zu § 2 Abs. 1 im Grundmuster 1, Rdn 8, Fn 12), mag bei der Überschrift in § 2 Abs. 2 Nr. 2 (Persönliche Angelegenheiten) auf die besondere Regelung im Innenverhältnis hingewiesen werden: "(vgl. dazu § 4 Abs. 1 Unterabsatz 2)."

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