Rz. 214

Während bei einer Risikobegrenzung der Versicherer nur den Tatbestand des Risikoausschlusses beweisen muss, führen Obliegenheitsverletzungen gem. § 28 VVG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Haftungsausschluss.

Die Abgrenzung zwischen Obliegenheit und Risikoausschluss ist somit von großer praktischer Bedeutung und Gegenstand einer Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen. Da auch Obliegenheiten das versicherte Risiko einschränken, werden manchmal in den AVB Obliegenheiten wie Risikoausschlüsse formuliert, man spricht von "verhüllten" Obliegenheiten.

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