Rz. 81

Belehrungen in Form von Verweisungshinweisen in Versicherungsanträgen reichen nicht aus, sie müssen in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen drucktechnisch hervorgehoben werden.[52]
Auch wenn der Makler die Gesundheitsfragen formuliert hat, so gelten die Fragen nach dem Gesundheitszustand als Fragen des Versicherers "in Textform".[53]
Von einem Zugang der Belehrung in Textform ist nicht auszugehen, wenn der Versicherungsvertreter die Antragsfragen aus seinem Laptop vorliest, es sei denn, die Antragsfragen sind mit dem Kunden sorgsam und so eingehend durchgegangen worden, dass sie einer Lektüre gleichstehen, wenn der Versicherungsvertreter alle Fragen zur eigenverantwortlichen Beantwortung vorgelesen hat.[54]
Eine gesonderte Belehrung getrennt vom Antragsformular genügt nicht, wenn keine Hinweise auf diese gesonderte Belehrung in den Antragsfragen erfolgt sind.[55]
[53] OLG Köln, 20 U 210/13; KG, 6 U 172/13, VersR 2014, 1315.
[54] KG, 6 U 210/13, zfs 2014, 698 = MDR 2014, 1147 = VersR 2014, 1357.
[55] OLG Saarbrücken, 5 U 45/13, zfs 2014, 694.

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