Rz. 188

Der Versicherer wird bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nur dann leistungsfrei, wenn sich die Obliegenheitsverletzung auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat (Kausalitätsprinzip). Dieses Kausalitätserfordernis entfällt lediglich bei Arglist (§ 21 Abs. 2 VVG). Es liegt keine Kausalität vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben aus den Unterlagen und Rechnungen ergibt.[190]

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