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Der Versicherer kann sein Recht auf Kündigung oder Rücktritt gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG nur ausüben, "wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Belehrung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat". Eine Belehrung ohne Hinweis auf die Folgen leichtfahrlässigen Handelns ist unzureichend und daher unwirksam.[43] Der Versicherer genügt seiner Hinweispflicht nicht, wenn der Hinweis in normalem Druck und derselben Schriftgröße wie der übliche Text gehalten ist.[44] Fettdruck und optischer Hinweis mit einem Pfeil ­genügen.[45]

Das Erfordernis der Belehrung entfällt bei Arglist.[46]

[44] LG Köln, 23 O 366/09, VersR 2011, 336.
[46] BGH, IV ZR 306/13, zfs 2014, 277, 210 = NZV 2014, 210 = VersR 2014, 565 = MDR 2014, 531.

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