Rz. 62

In § 1 VVG wird der Versicherungsgeber als "Versicherer" bezeichnet, das VAG spricht von der "Versicherungsunternehmung". Versicherungsunternehmungen dürfen nur als Aktiengesellschaft, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder als Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts betrieben werden (§ 7 VAG).

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