Rz. 7

Neben der Auflistung der einzelnen Personen sind auch die Güterstände zu erfassen, da diese aus zivilrechtlicher Sicht Einfluss auf die Höhe der Erbquoten haben und auch steuerlich zu besonderen "Freibeträgen" im Erbschaftsteuerrecht führen können (§ 5 ErbStG).[4]

Als weitere Vorfrage ist auch das anzuwendende Recht zu klären, welches sich für Erbfälle ab dem 17.8.2015 nach der EuErbVO richtet (vgl. § 26 Rdn 1 ff.). Für die Frage des anwendbaren Rechts ist hinsichtlich des Güterstandes auch die ab dem 29.1.2019 geltende EU-Güterrechtsverordnung zu beachten (vgl. § 26 Rdn 140 ff.).

 

Rz. 8

Im Rahmen der Frage nach den Güterständen ist darauf zu achten, dass die Ehegatten, die am 31.3.1953 im damaligen gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes gelebt hatten, zum 1.7.1958 in den neuen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft überführt wurden, es sei denn, einer der Ehegatten hat bis zum 30.6.1958 in notariell beglaubigter Form gegenüber dem Amtsgericht erklärt, dass für die Ehe weiter Gütertrennung gelten solle. Einer Zustimmung seitens des anderen Ehegatten bedurfte es dazu nicht (Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 GleichberG v. 18.6.1957, BGBl I 1957, 609). In der Zeit vom 1.4.1953 bis zum 30.6.1958 galt der nicht kodifizierte Güterstand der Gütertrennung, weil der BGH mit Urt. v. 14.7.1953[5] den gesetzlichen Güterstand der Nutzverwaltung des Mannes für die Zeit ab dem 1.4.1953 für gegenstandslos erklärt hatte (siehe hierzu auch § 26 Rdn 142 ff.).[6]

[4] Der güterrechtliche Erwerb ist kein erbrechtlicher Erwerb, mithin stellt der güterrechtliche Erwerb keinen besteuerbaren Vorgang i.S.d. ErbStG dar. Allerdings ist in jedem Zugewinnehegattenerbfall der Zugewinnausgleich konkret zu berechnen, um den güterrechtlichen Vermögenserwerb zu ermitteln ohne Rücksicht darauf, ob der Zugewinn-Ehegatte als Erbe einen pauschalierten Zugewinn oder nach Ausschlagung oder Enterbung den konkreten Zugewinnausgleichsbetrag erhalten hat. Vgl. zu der Frage der Berücksichtigung von ehevertraglichen Vereinbarungen die den Zugewinn modifizieren und zu einer rückwirkenden Vereinbarung BFHE 210, 470.
[5] BGHZ 10, 266.

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