Rz. 3

Der mit der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beauftragte Berater steht zu Beginn des Mandats oftmals vor der Frage, welche Informationen und Unterlagen er benötigt und welche konkrete Gestaltung er dem Mandanten schließlich vorschlagen soll. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Anhaltspunkt für die Vorgehensweise des Beraters geben. Ausgehend von der Erfassung der so genannten Ausgangslage – des Sachverhalts – über die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses bis hin zur Niederlegung der Wünsche des Mandanten, ist dem Berater eine solche checklistenartige Vorgehensweise zu empfehlen, um nicht wesentliche Fragen und Probleme der "Nachlassplanung" zu übersehen.

I. Beteiligte Personen (Stammbaum des Erblassers)

1. Allgemeines

 

Rz. 4

Um sich in jeder Phase der Bearbeitung der Verfügung von Todes wegen einen schnellen Überblick über die an der Gestaltung beteiligten bzw. betroffenen Personen verschaffen zu können, sollte man sich zunächst den Familienstammbaum[3] des Mandanten bzw. des Erblassers aufzeichnen. Anhand eines solchen Stammbaums lassen sich schnell die einzelnen Erbenordnungen und somit auch die Ansprüche der Beteiligten feststellen. Es empfiehlt sich, neben den Familienangehörigen auch die übrigen Bedachten zu erfassen. Personenstandsdaten erhält man beim Standesamt des Geburtsortes des Erblassers. Eine Auskunftsberechtigung ergibt sich aus dem Personenstandsgesetz.

[3] Weirich, Rn 24.

2. Person des Erblassers

 

Rz. 5

Bei den Daten des Erblassers sollten im Testament mindestens Name, Vorname, Geburtsdatum und nach Möglichkeit auch der Geburtsort angegeben werden. Es empfiehlt sich, auch den derzeitigen Wohnsitz anzugeben.

3. Bedachte des Erblassers

 

Rz. 6

Gleiches gilt für die Bedachten. Diese sollten ebenfalls mit Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort versehen werden, und zwar unabhängig davon, ob der Bedachte Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigter wird. Die Angabe des Wohnortes ist hier aber z.B. wichtiger als beim Erblasser, da die Bedachten im Erbfall erst ermittelt werden müssen, während der letzte Wohnort des Erblassers in der Regel feststeht. Darüber hinaus sind bei den Bedachten Informationen über das Umfeld und über bestimmte Eigenschaften einzuholen. Ist ein bedachter Abkömmling z.B. verschwenderisch, dann sollte ihm der Nachlass nicht zur freien Verfügung überlassen werden – es bietet sich eine Testamentsvollstreckung an. Ist der Bedachte verheiratet und will der Erblasser die Eventualität, dass sein Nachlass eines Tages an diesen Ehepartner fließen könnte, ausschließen, ist eine entsprechende Vorkehrung in der letztwilligen Verfügung, z.B. in Form einer Vor- und Nacherbschaft, anzuordnen.

II. Güterstand und Staatsangehörigkeit des Erblassers

 

Rz. 7

Neben der Auflistung der einzelnen Personen sind auch die Güterstände zu erfassen, da diese aus zivilrechtlicher Sicht Einfluss auf die Höhe der Erbquoten haben und auch steuerlich zu besonderen "Freibeträgen" im Erbschaftsteuerrecht führen können (§ 5 ErbStG).[4]

Als weitere Vorfrage ist auch das anzuwendende Recht zu klären, welches sich für Erbfälle ab dem 17.8.2015 nach der EuErbVO richtet (vgl. § 26 Rdn 1 ff.). Für die Frage des anwendbaren Rechts ist hinsichtlich des Güterstandes auch die ab dem 29.1.2019 geltende EU-Güterrechtsverordnung zu beachten (vgl. § 26 Rdn 140 ff.).

 

Rz. 8

Im Rahmen der Frage nach den Güterständen ist darauf zu achten, dass die Ehegatten, die am 31.3.1953 im damaligen gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes gelebt hatten, zum 1.7.1958 in den neuen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft überführt wurden, es sei denn, einer der Ehegatten hat bis zum 30.6.1958 in notariell beglaubigter Form gegenüber dem Amtsgericht erklärt, dass für die Ehe weiter Gütertrennung gelten solle. Einer Zustimmung seitens des anderen Ehegatten bedurfte es dazu nicht (Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 GleichberG v. 18.6.1957, BGBl I 1957, 609). In der Zeit vom 1.4.1953 bis zum 30.6.1958 galt der nicht kodifizierte Güterstand der Gütertrennung, weil der BGH mit Urt. v. 14.7.1953[5] den gesetzlichen Güterstand der Nutzverwaltung des Mannes für die Zeit ab dem 1.4.1953 für gegenstandslos erklärt hatte (siehe hierzu auch § 26 Rdn 142 ff.).[6]

[4] Der güterrechtliche Erwerb ist kein erbrechtlicher Erwerb, mithin stellt der güterrechtliche Erwerb keinen besteuerbaren Vorgang i.S.d. ErbStG dar. Allerdings ist in jedem Zugewinnehegattenerbfall der Zugewinnausgleich konkret zu berechnen, um den güterrechtlichen Vermögenserwerb zu ermitteln ohne Rücksicht darauf, ob der Zugewinn-Ehegatte als Erbe einen pauschalierten Zugewinn oder nach Ausschlagung oder Enterbung den konkreten Zugewinnausgleichsbetrag erhalten hat. Vgl. zu der Frage der Berücksichtigung von ehevertraglichen Vereinbarungen die den Zugewinn modifizieren und zu einer rückwirkenden Vereinbarung BFHE 210, 470.
[5] BGHZ 10, 266.

III. Vermögen des Erblassers

1. Vermögensaufstellung

 

Rz. 9

Zu Beginn der Beratung bietet sich an, dass der Berater das Vermögen des Mandanten entsprechend einem Nachlassverzeichnis erfasst. So sollte insbesondere nach Immobilien, Geld und sonstigem Vermögen unterschieden werden. Auch die Schulden des Erblassers sind ...

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