Rz. 290

Genau wie die Gewährleistungssicherheit, so muss auch das Recht zum Abzug von Skonto vereinbart werden. Dieses folgt weder aus dem Gesetz (BGB) noch aus der VOB/B noch aus Gewohnheitsrecht.[331] In § 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B ist sogar ausdrücklich klargestellt, dass ein Skontoabzug ohne Vereinbarung unzulässig ist.

 

Rz. 291

Der Auftraggeber muss also zunächst einmal vortragen, dass eine wirksame Skontoabrede getroffen wurde. Eine solche muss grundsätzlich die Höhe des prozentualen Abzugs, die Bezugsgröße und die Voraussetzungen für das Recht zur Skontierung enthalten;[332] die Auslegung einer auf den ersten Blick unvollständigen Vereinbarung ist möglich.

 

Rz. 292

Darüber hinaus muss der Auftraggeber auch vortragen, dass die Voraussetzungen auch erfüllt waren. Das wird schon dann problematisch, wenn sich im Prozess herausstellt, dass er in der irrtümlichen Annahme, Abzüge von der Rechnung vornehmen zu dürfen, zu wenig gezahlt hat.[333]

[331] Kapellmann/Messerschmidt/Messerschmidt, § 16 VOB/B Rn 437.
[332] Einzelheiten bei Kapellmann/Messerschmidt/Messerschmidt, § 16 VOB/B Rn 441 ff.

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