Leitsatz (amtlich)

Ein Skontoabzug ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn eine Teilzahlung den Rechnungsbetrag nur geringfügig unterschreitet.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 26.09.2001; Aktenzeichen 100 O 64/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 26.9.2001 verkündete Urteil des LG Berlin - 100 O 64/01 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.481,66 EUR (= 186.745,90 DM) nebst 10 % Zinsen seit dem 3.10.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.

Die Kosten der zweiten Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Weise leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (G.V.A.) baute Aufzugsanlagen in die Rad- und Schwimmsporthalle F.-R.-Straße 53, Berlin-..., ein. Grundlage war der Vertrag vom 23.8.1994 (K 1) nebst Anlage.

Nach deren Ziff. 1.3. vereinbarten die Parteien folgenden Zahlungsplan:

1. AZ 20 % nach Lieferung aller baurelevanten Angaben bis 8 KW nach Auftragserteilung gegen entsprechende Sicherheit durch Bürgschaft nach Muster des AGs (vgl. § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B). Die Dauer der Abschlagszahlungsbürgschaft endet bei erfolgter Rohmontage gem. Vertragsterminplan.

2. AZ 45 % bei Beginn der Rohbaumontage bzw. bei Lieferung auf die Baustelle. Sicherheit und Bürgschaft wie 1.3.1.

3. AZ 20 % nach erfolgter Rohmontage.

4. AZ 10 % nach Übergabe = 95 %, 5 % nach Schlussrechnung und Mängelbeseitigung an sämtlichen Aufzugsanlagen (Sicherheitseinbehalt).

In Ziff. 1.4. vereinbarten die Parteien bezüglich der Skonti Folgendes:

Die Fa. G.V.A. gewährt auf die Zahlungen einen Skontoabzug von 5 % bei Zahlungen innerhalb von 14 Werktagen. Die Skontofrist beginnt jeweils mit dem Tag des Eingangs der prüffähigen Rechnung bei der O., jedoch nicht vor vertragsgerechter Lieferung oder Leistung und endet am Tag, an dem die Überweisung an die Bank abgesandt wird.

Nach Ziff. 1. 6. sollte die Prämie der Bauwesenversicherung (BWV) 2,20o/oo der Bruttorechnungssumme betragen und von jeder Zahlung in Abzug gebracht werden.

In den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zu dem Bauvertrag heißt es unter Ziff. 4 (Sicherheitsleistung)

4.1. Für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer eine Sicherheit von 5 v.H. der Auftragssumme durch Beibringung einer Bürgschaft zu leisten. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss, so ist der Auftraggeber berechtigt, von den Abschlagszahlungen 10 v.H. einzubehalten bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist.

4.2. 4.3. Als Sicherheit für Abschlagszahlungen für die auf der Baustelle angelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffe oder Bauteile bzw. für Bauteile, die für die Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt worden sind und für Vorauszahlungen ist eine Bürgschaft beizubringen.

4.4. Die Gesamtauftragssumme betrug 3.593050 DM zzgl. Mehrwertsteuer und erhöhte sich auf Grund diverser Nachträge auf 4.016.408 DM zzgl. Mehrwertsteuer.

Während der Bauarbeiten stellte die Klägerin zahlreiche Teilrechnungen getrennt nach Radsporthalle und Schwimmhalle, auf die die Beklagte bestimmte Zahlungen leistete. Die in Ziff. 4.1 S. 1 BVB vorgesehenen Erfüllungsbürgschaften erbrachte die Klägerin nicht. Ob die Beklagte die bei ihren Zahlungen in Abzug gebrachten Skontobeträge zutreffend errechnet hat, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der diesbezüglichen Schriftsätze der Parteien verwiesen. Jedenfalls hat die Klägerin ausgehend von ihren Schlussrechnungen vom 22.12.1999 (K 4) und 31.3.1998 (K 8) und den darauf geleisteten Zahlungen der Beklagten für die Radsporthalle eine Restforderung von 110.502,85 DM und für die Schwimmhalle eine Restforderung von 109.243,63 DM, insgesamt 219.746,48 DM berechnet. Das LG hat hiervon 187.180,52 DM zugesprochen. Bezüglich der Skontoabzüge hat es die vertragliche Regelung für zutreffend angesehen und von den jeweiligen Teilrechnungsbruttobeträgen zunächst die BWV abgezogen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag hat es den Sicherheitseinbehalt von 10 % (Ziff. 4. 1 S. 2 BVB) in Abzug gebracht, sofern die Rechnung Leistungen gem. Ziff. 1.3.1. und 1.3.2. der Anlage zum Bauvertrag vom 23.8.1994 betraf. Einen Skontoabzug hat es nur anerkannt, wenn die auf die jeweilige Teilrechnung erbrachte Zahlung dem errechneten Rechnungssoll entsprach oder dieses überschritt. Dies war lediglich bei der 15. Teilrechnung (2.530,17 DM), 17. Teilrechnung (8.525,71 DM), 18. Teilrechnung (10.786,79 DM) und 25. Teilrechnung (6.272,79 DM) der Fall. Damit ergab sich für das LG folgende Berechnung...

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