Rz. 349
1. Im vorstehenden Muster sind wir von dem Fall ausgegangen, dass der Vertrag eine Position für "Regiearbeiten" im Stundenlohn vorsieht, wonach ggf. einzelne Leistungen abgerechnet werden sollen. Die entsprechenden Passagen über die Stundelohnabrechnung kann mit leichten Abwandlungen natürlich auch verwendet werden, wenn ein reiner Stundenlohnvertrag geschlossen wurde, also alle Leistungen auf Stundenbasis abgerechnet werden sollen.
Rz. 350
2. Die "schulmäßige" Aufteilung nach Sachverhalt und rechtlicher Würdigung ist natürlich nicht zwingend. Sie ist aber gerade mit zunehmender Komplexität der Sachverhalte empfehlenswert. Es empfiehlt sich weiterhin der oben gewählte Aufbau mit der Aufteilung des Sachverhalts nach vertraglichen Grundlagen, Leistungserbringung, Abnahme und Abrechnung. So ist sichergestellt, dass alle essenziellen Bestandteile des Vortrags abgedeckt sind.
Rz. 351
3. Will sich der Kläger auf Vorschriften aus den VOB/B stützen, gehört die Einbeziehung grundsätzlich zum essenziellen Klagevortrag (siehe oben Rdn 4).
Rz. 352
4. Stundenlohn kann nur auf Basis einer Vereinbarung verlangt werden; § 2 Abs. 10 VOB/B. Da die Vereinbarung einer Leistungsposition für Regiearbeiten noch nicht der Beauftragung darstellt, ist dazu vorzutragen.
Rz. 353
5. Der Vortrag zur Abnahme oder den Abnahmewirkungen wird gern vergessen, gehört aber zwingend zum schlüssigen Klagevortrag. Ohne Vortrag zur Abnahme dürfte grundsätzlich z.B. kein Versäumnisurteil erlassen werden (Einzelheiten siehe oben Rdn 188).
Rz. 354
6. Die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung im VOB-Vertrag sowie im "neuen" BGB-Bauvertrag und Voraussetzung für die schlüssigen Darlegung der Forderung im "alten" BGB-Vertrag (siehe oben Rdn 189 ff.). Es ist daher zwingend dazu vorzutragen.
Rz. 355
7. Im Rahmen des VOB-Vertrags muss auch zum Ablauf der Prüffrist bzw. zur Prüfung vorgetragen werden, da es sich um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt (siehe oben Rdn 190).
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