Rz. 188

Der Auftragnehmer, der einen Vergütungsanspruch durchsetzen will, muss zwingend zur Abnahme oder zum Eintritt der Abnahmewirkungen vortragen.[223] Wenn die Klage also nicht zumindest die Behauptung enthält, dass die Leistungen abgenommen wurden, ist der Vortrag unschlüssig, und es dürfte nicht einmal ein Versäumnisurteil ergehen.

[223] Vgl. Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Kniffka, Teil 4 Rn 475a.

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