Rz. 333

1. Als Sachverhalts-Beispiel für das Muster der Werklohnklage bei Abschluss eines Detailpauschalvertrags haben wir uns an einem mittelgroßen Bauprojekt mit Generalunternehmer-Vergabe orientiert. Typischerweise werden dabei Vertragsbedingungen des Auftraggebers vereinbart sowie ein VOB-Vertrag geschlossen.

 

Rz. 334

2. Typisch für den Detailpauschalvertrag ist der Übergang von einem ausführlichen Leistungsverzeichnis zur Pauschalen. Die Einordnung des Vertrages als Einheitspreis-, Detail- oder Globalpauschalvertrag spielt in dem einfach gelagerten Beispielfall eigentlich keine Rolle. Sie wird aber von Bedeutung, sobald es um Nachträge geht.

 

Rz. 335

3. Die "schulmäßige" Aufteilung nach Sachverhalt und rechtlicher Würdigung ist natürlich nicht zwingend. Sie ist aber gerade mit zunehmender Komplexität der Sachverhalte empfehlenswert. Es empfiehlt sich weiterhin der oben gewählte Aufbau mit der Aufteilung des Sachverhalts nach vertraglichen Grundlagen, Leistungserbringung, Abnahme und Abrechnung. So ist sichergestellt, dass alle essenziellen Bestandteile des Vortrags abgedeckt sind.

 

Rz. 336

4. Will sich der Kläger auf Vorschriften aus den VOB/B stützen, gehört die Einbeziehung grundsätzlich zum essenziellen Klagevortrag (siehe oben Rdn 4).

 

Rz. 337

5. Der Vortrag zur Abnahme oder den Abnahmewirkungen wird gern vergessen, gehört aber zwingend zum schlüssigen Klagevortrag. Ohne Vortrag zur Abnahme dürfte grundsätzlich z.B. kein Versäumnisurteil erlassen werden (Einzelheiten siehe oben Rdn 188).

 

Rz. 338

6. Die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung im VOB-Vertrag sowie im "neuen" BGB-Bauvertrag und Voraussetzung für die schlüssige Darlegung der Forderung im "alten" BGB-Vertrag (siehe oben Rdn 189 ff.). Es ist daher zwingend dazu vorzutragen.

 

Rz. 339

7. Im Rahmen des VOB-Vertrags muss auch zum Ablauf der Prüffrist bzw. zur Prüfung vorgetragen werden, da es sich um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt (siehe oben Rdn 189).

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