Rz. 388

Muster 1.15: Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines Nachtragsanspruchs im neuen BGB-Bauvertrag

 

Muster 1.15: Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines Nachtragsanspruchs im "neuen" BGB-Bauvertrag

An das

Landgericht _________________________

Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Verfügung

der _________________________ Bau-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn _________________________, geschäftsansässig in _________________________

– Antragstellerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

die Immobilien _________________________ GmbH vertreten durch die Geschäftsführer, Frau _________________________ und Herrn _________________________, geschäftsansässig in _________________________

– Antragsgegnerin –

 
wegen: Zahlung eines Abschlags auf Nachtragsvergütung
vorläufiger Streitwert: _________________________ EUR

Namens und im Auftrag der Antragsgegnerin beantragen wir, im Wege der einstweiligen Verfügung und ohne mündliche Verhandlung,

 
    anzuordnen, dass die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von _________________________ EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem _________________________ zu zahlen hat;

Sollte das Gericht Umstände sehen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen oder der Verfügung ansonsten entgegenstehen könnten, bitten wir um telefonische Kontaktaufnahme.

Begründung:

Die Antragstellerin ist eine mittelständische Baufirma, welche für die Beklagte – eine Immobilien-Projektgesellschaft – die Rohbauleistungen für das Bauvorhaben _________________________ erbracht hat. Dabei hat die Antragstellerin auf Anordnung der Antragsgegnerin geänderte Leistungen ausgeführt, über deren Vergütung die Parteien keine Einigung finden konnten. Die Antragsgegnerin verweigert die Bezahlung dieser Leistungen, obwohl diese in der 12. Abschlagsrechnung der Antragstellerin zu 80 % enthalten sind.

A. Sachverhalt

1. Vertragliche Grundlagen

Die Parteien haben unter dem _________________________ einen Bauvertrag über den Rohbau des streitgegenständlichen Bauprojektes geschlossen. Dabei wurde die Geltung der VOB/B ausdrücklich nicht vereinbart.

 
  Beweis: Bauvertrag vom _________________________, Anlage K 1

2. Anordnung einer geänderten Leistung

Am _________________________ hat der insoweit bevollmächtigte Projektsteuer der Antragsgegnerin der Antragstellerin in einer Baubesprechung mitgeteilt, die Antragsgegnerin solle die aus der in der Besprechung übergebenen neuen Planung ersichtlichen, geänderten Leistungen erbringen und dazu zunächst einmal ein Angebot vorlegen.

 
  Beweis: 1. Eidesstattliche Versicherung des Bauleiters der Antragstellerin, Dipl.-Ing. _________________________, Anlage K 2
    2. Vorlage der am _________________________ übergebenen Planungsunterlagen, Anlagenkonvolut K 3

Die Antragstellerin hat wunschgemäß ein Angebot erstellt, dass mit einem Preis von _________________________ endete.

 
  Beweis: Angebot der Antragstellerin vom _________________________, Anlage K 4

Die Parteien haben über dieses Angebot verhandelt, sich aber nicht auf einen Preis einigen können. Die Antragsgegnerin hat daher am _________________________ – also mehr als 30 Tage nach dem Änderungsbegehren in der Baubesprechung am _________________________ – die Änderungen angeordnet.

 
  Beweis: E-Mail der Antragsgegnerin vom _________________________, Anlage K 5

3. Leistungserbringung

Die Antragstellerin hat die angeordneten geänderten Leistungen mittlerweile vollständig erbracht.

 
  Beweis: Stellungnahme des Sachverständigen _________________________, Anlage K 6

Dies wird, soweit ersichtlich, von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten.

4. Abschlagsrechnung

Daraufhin hat die Klägerin unter dem _________________________ diese Leistungen zum Bestandteil ihrer 12. Abschlagsrechnung gemacht. Sie hat dabei 80 % des Betrages aus ihrem Angebot vom _________________________ (Anlage K 4) angesetzt. Die 12. Abschlagsrechnung ist der Antragsgegnerin am _________________________ übergeben worden.

 
  Beweis: 1. 12. Abschlagsrechnung vom _________________________, Anlage K 7
    2. Eidesstattliche Versicherung des Bauleiters der Antragstellerin, Dipl.-Ing. _________________________, Anlage K 2

Die Antragsgegnerin hat die Abschlagsrechnung vollständig bezahlt, bis auf den Teilbetrag, welcher die streitgegenständliche Nachtragsleistung betrifft. Sie hat die Nichtzahlung mündlich damit begründet, das Angebot vom _________________________ und damit auch der jetzt geltend gemachte Betrag seien nicht akzeptabel.

 
  Beweis: Eidesstattliche Versicherung des Bauleiters der Antragstellerin, Dipl.-Ing. _________________________, Anlage K 2

Der Teilbetrag ist trotz Anmahnung bis heute nicht bezahlt.

 
  Beweis: Schreiben der Beklagten vom _________________________, Anlage K 11

B. Rechtliche Würdigung

1. Zahlungsantrag

Mit dem gegenständlichen Antrag macht die Antragstellerin ihren vorläufigen Zahlungsanspruch aus § 650c Abs. 3 BGB geltend. Die Voraussetzungen liegen vor:

Die An...

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