Rz. 7

Eine Besonderheit des Werkvertrags ist, dass zu seinen essentialia nicht die Vereinbarung über den Preis gehört.[5] Gem. § 632 Abs. 2 BGB gilt bei Fehlen einer Bestimmung über die Höhe der Vergütung die taxmäßige Vergütung (in der Baupraxis fast ausschließlich in Form der HOAI anzutreffen) oder die übliche Vergütung als vereinbart. Sofern sich die Parteien einig sind, dass der Unternehmer für den Besteller ein bestimmtes Werk herstellen soll, ist also ein wirksamer Vertrag geschlossen, auch wenn die Vereinbarung über die Vergütung bewusst weglassen oder irrtümlich vergessen wurde.[6] Dies gilt vor allen Dingen auch dann, wenn sich die Vergütungsvereinbarung als unwirksam herausstellen sollte. "Paradebeispiel" dafür war für Architektenverträge unter der Geltung der HOAI in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung die Vereinbarung eines Architektenhonorars unterhalb der Mindestsätze ohne einen anerkannten Ausnahmefall.

 

Rz. 8

Die Höhe der üblichen Vergütung beim Bauvertrag korrekt zu bestimmen, ist ausgesprochen schwierig, da sie von zahlreichen Einflüssen abhängt wie z.B. den örtlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Lage.[7] Sie lässt sich (beispielsweise zur Vorbereitung einer Klage) durch Vergleichsangebote abschätzen. Im Rechtsstreit wird das Gericht hierzu im Regelfall jedoch ein Sachverständigengutachten einholen.[8] Beweispflichtig ist im Regelfall der Unternehmer.

[5] Vgl. Kniffka/Jurgeleit/von Rintelen, § 632 Rn 2 ff.
[8] Kniffka/Jurgeleit/von Rintelen, § 632 Rn 45.

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