Rz. 270

Zunächst einmal kann der Auftraggeber einwenden, die Rechnung, aus der Ansprüche geltend gemacht werden, sei nicht prüfbar.

 

Rz. 271

Die Vorlage einer prüffähigen Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Abschlagszahlung im VOB- und im BGB-Vertrag (siehe oben Rdn 144 ff.). Bei beiden Vertragsarten kann der Anspruch aus der Abschlagszahlung daher mit dem Einwand – sofern berechtigt und rechtzeitig erhoben – zu Fall gebracht werden.

 

Rz. 272

Hinsichtlich des Anspruchs auf Schlusszahlung ist zu differenzieren:

 

Rz. 273

Im Rahmen eines VOB-Vertrages fehlt eine Fälligkeitsvoraussetzung. Kann der Auftragnehmer den Mangel nicht oder nicht rechtzeitig beheben, wird sein Anspruch als derzeit nicht fällig abgewiesen. Er kann aber nach Vorlage einer neuen, prüfbaren Schlussrechnung erneut Klage erheben.
Ebenso verhält es sich nach einem BGB-Bauvertrag, der sich nach der aktuellen, seit dem 1.1.2018 geltenden Gesetzeslage richtet.
Im Rahmen eines "alten" BGB-Vertrages benötigt der Auftragnehmer (außer in Ausnahmefällen) eine prüfbare Schlussrechnung, um seinen Anspruch schlüssig darzulegen. Gelingt es ihm in dem Prozess nicht, den Mangel der Prüfbarkeit zu beheben, ist seine Klageforderung nicht schlüssig begründet. Der Anspruch wird dann endgültig abgewiesen; eine erneute Geltendmachung ist nicht mehr möglich (siehe oben Rdn 195 ff.).

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