Rz. 80

M bleiben 1.199 EUR (2.100 – 450,50 – 450,50 EUR); sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR (siehe Fall 3, Rdn 36 ff.) ist gewahrt.

Jedoch ist der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR) unterschritten. Deshalb ist der Kindesunterhalt von 105 % auf den Mindestunterhalt (also nur 100 %) herabzusetzen.

Der Unterhalt für K1 und K2 beträgt somit jeweils 423,50 EUR (533 – 109,50 EUR).

M verbleiben 1.253 EUR (2.100 – 423,50 – 423,50 EUR).

Damit wird zwar der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR) weiterhin unterschritten.

Doch ist beim Mindestunterhalt nur der notwendige Selbstbehalt (1.160 EUR) zu wahren (siehe Fall 2, Rdn 25 f.)

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