Rz. 73

Betrachten wir einige Beispiele für die Gefahr einer Haftung von Testamentsvollstreckern:

Zum Zwecke der Erbteilung muss ein Grundstück verwertet werden. Obwohl zuvor freihändig ein höherer Preis geboten wurde, wählt der Testamentsvollstrecker (ein Notar) die freiwillige Versteigerung und erteilt den Zuschlag zu einem niedrigeren als dem freihändig gebotenen Wert. Der Testamentsvollstrecker haftet für den Differenzschaden.[71]
Gehört ein Grundstück zum Nachlass, treffen den Testamentsvollstrecker u.a. auch die Verkehrssicherungspflichten, wie z.B. das Streuen bei Schnee- und Eisglätte. Kommt eine Person zu Schaden, weil die Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde, haftet der Testamentsvollstrecker.[72]
Der Testamentsvollstrecker darf sich nicht nur mit einem mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, wenn Möglichkeiten zu einem besseren Erfolg bestehen. Der BGH hat daher einen Testamentsvollstrecker für schadensersatzpflichtig gehalten, der grundlos mehrere zum Nachlass gehörende Wohnungen hat leer stehen lassen.[73]
Letztwillige Verfügungen hat der Testamentsvollstrecker auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen; erkennbar unwirksame Vermächtnisse dürfen nicht erfüllt werden.
Ein Testamentsvollstrecker, der anzurechnende Vorempfänge bei der Verteilung des Nachlasses nicht berücksichtigt, handelt pflichtwidrig.[74]
Erfüllt der Testamentsvollstrecker Vermächtnisansprüche, ohne die Kürzungsvorschrift des § 2318 BGB zu beachten, kann er sich gegenüber dem Erben schadensersatzpflichtig machen.[75]
Ein Vermächtnisvollstrecker ist gemäß §§ 2223, 2219 BGB sowohl dem Haupt- als auch dem Untervermächtnisnehmer gegenüber persönlich für Pflichtverletzungen verantwortlich.[76]
Sämtliche zum Nachlass gehörenden Rechte sind geltend zu machen.
Erforderliche Prozesse sind zu führen, erkennbar überflüssige hingegen zu unterlassen.[77]
Auch bei der Vermächtniserfüllung durch den Testamentsvollstrecker können Haftungsgefahren entstehen, dazu gibt es aber Vermeidungsstrategien.[78]
Eine Haftung des Testamentsvollstreckers kann sich auch bei einem allein aufgrund von Vermächtnissen überschuldetem Nachlass ergeben.[79]
 

Rz. 74

Grundsätzlich erfordert die Testamentsvollstreckung eine höchstpersönliche Amtsführung. Es gilt das sog. Substitutionsverbot. Das schließt allerdings nicht aus, dass sich der Testamentsvollstrecker für einzelne Tätigkeiten bestimmter Gehilfen bedient. Dabei können zwei Fallgruppen unterschieden werden: die Haftung für Erfüllungsgehilfen und die Haftung für eingeschaltete Fachleute:

1. Für Gehilfen haftet der Testamentsvollstrecker in gleichem Maße, als hätte er die Pflichtverletzung selbst begangen (§§ 2218, 664, 278 BGB). Beispiel: Der Testamentsvollstrecker lässt das Nachlassverzeichnis durch seine Sekretärin erstellen, die eine wesentliche Nachlassposition vergisst.
2.

Schaltet der Testamentsvollstrecker Fachleute ein (z.B. einen Rechtsanwalt für eine Prozessführung), haftet er nur eingeschränkt, und zwar für die

sorgfältige Auswahl des Fachmanns,
sachgerechte und richtige Information des Fachmanns sowie
die Beaufsichtigung des Fachmanns.
 

Rz. 75

Auch die Haftung wegen nicht ausreichender Überwachung sollte in der Praxis nicht unterschätzt werden. Sie wird insbesondere relevant bei anspruchsvoll strukturierten Nachlässen, in denen Vermögen zu verwalten ist.[80] Die Rspr. hat hier beispielsweise die Haftung eines Testamentsvollstreckers bejaht, der den noch vom Erblasser selbst eingeschalteten Vermögensverwalter weiterhin beauftragt, aber nicht zusätzlich überwacht hat.[81]

[71] Vgl. Niemöller, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 12 Rn 80 ff.
[72] Vgl. Rott/Kornau/Zimmermann, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, § 15 Rn 8.
[75] LG Freiburg, Urt. v. 12.1.2018 – 11 O 138/17.
[77] Siehe etwa: BGH WM 1967, 25; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 452.
[78] Zu beidem siehe etwa Weidmann, ZEV 2014, 404 ff.
[80] Rott, in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, § 2219 Rn 10.

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