Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 03.07.2015; Aktenzeichen 322 O 362/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 22 vom 3.7.2015 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.839.681,60 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. persönlich und die Beklagte zu 2. werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 1.839.681,60 seit dem 9.9.2009 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 5.641,73 freizuhalten.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben zu tragen der Kläger 38 % der Gerichtskosten sowie seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 88 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1., der Beklagte zu 1. 12 % der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten des Klägers und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, die Beklagte zu 2. 50 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger sowie die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe des entsprechenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist treuhänderischer Verwalter der vom Erblasser gegründeten nicht rechtsfähigen R. K. B.-Stiftung. Der Beklagte zu 2. ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers.

In seinem notariellen Testament vom 11.3.2009 hat der Erblasser als Erben die Beklagte zu 2., seine Ehefrau, zu % und seine beiden Kinder zu jeweils Y. eingesetzt. Der Beteiligten zu 1. wandte der Erblasser im Wege der Teilungsanordnung neben anderen erheblichen Vermögenswerten u.a. das Guthaben auf dem "Konto Nr. 2 ... " bei der M. M. W.- Bank zu. Weiter bestimmte er, dass der begünstigte Erbe einen aufgrund seiner Teilungsanordnung zugewiesenen Mehrwert zusätzlich zu seinem Erbteil als Vorausvermächtnis erhält.

Außerdem bestimmte er in § 4 Ziffer 2. seines Testamentes:

"Die R. K. B. Stiftung, eine von mir gegründete und mit einem Stiftungsvermögen von EUR 800.00.00 ausgestattete nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Stifterverbandes, erhält einen Barbetrag von 30 % des auf meinem Depotkonto Nr. 2 ... M. M. W.- Bank zum Zeitpunkt meines Todes vorhandenen Guthabens, maximal jedoch einen Betrag in Höhe von EUR 3.000.000,00. Dieser Betrag ist zur Zahlung fällig innerhalb von drei Monaten nach Testamentseröffnung."

Das Depotkonto Nr. 2 ... bei der M. M. W.- Bank bestand aus zwei Depots, dem Depot-Nr. 2 ... 0 80 mit einem Wert zum Todeszeitpunkt des Erblassers von EUR 3.867.728,27 und dem Depot-Nr. 2 ... 0 840 mit einem Wert von EUR 8.901. 870,18.

Der Beklagte zu 1. kehrte an den Kläger 30 % des Wertes des Depots-Nr. 2 ... 0 800 in Höhe von EUR 1.160.318,40 aus.

Mit der Klage verlangt der Kläger von beiden Beklagten Zahlung der Differenz zwischen EUR 3 Mio. und dem erhaltenen Betrag sowie die Befreiung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Der Beklagte zu 1. hat die beiden Depots bei der M. M. W.- Bank zu der Nummer 2 ... am 31.10/1.11.2010 auf die Beklagte zu 2. übertragen.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil des LG vom 3.7.2015 Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor:

Der Erblasser habe in seinem Testament als Bezugspunkt der Berechnung des Vermächtnisses die Depotstamm-Nr. 2 ... genannt. Damit sei das gesamte Depot und nicht nur ein einzelnes Unterdepot gemeint. Bei der angeblich im Gespräch vom November 2008 zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1. gewünschten Ausklammerung des Depots Nr. 2 ... 0 840 würde es sich um eine form unwirksame Nebenabrede handeln.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Hamburg vom 3.7.2015 (Az. 322 O 362/14) abzuändem und den Beklagten zu 1. - als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 16.5.2009 verstorbenen R. K. B. und im eigenem Namen - und die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag von EUR 1.839.681,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2009 zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 5.641,73 freizuhalten.

Beide Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des LG und tragen vor:

Der Erblasser habe in seinem Testament nicht auf eine Depot-Stamm-Nummer verwiesen, sondern auf ein einziges Konto. Dieses ergebe sich schlüssig aus § 4 Ziffer 3 des Testamentes, indem der Erblasser hinsichtlich der Ziffer 2. nur von einem Bankkonto spricht.

Der Erblasser habe im November 2008 in einer Besprechung mit dem Beklagten zu 1. festgelegt, dass das Untervermächtnis des Klägers nur vom Unterdepot 0 800 erfüllt ...

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