Rz. 37

Die völlige Freigabe geschäftsmäßiger Testamentsvollstreckung nach Einführung des RDG im Jahre 2008 (siehe § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG) ließ erwarten, dass eine Vielzahl miteinander konkurrierender Dienstleister einen lukrativen Markt für diese Dienstleistung weiterentwickeln würden. Die in der Vorauflage bereits erkennbaren Ansätze hierzu haben sich bestätigt. Beispielsweise empfehlen sich zunehmend Bestatter für "weitergehende Dienstleistungen wie Testamentsvollstreckung und Erbenermittlung". In der Rechtsprechung wird von Testamentsvollstreckergesellschaften berichtet.[42]

Diese neuen Dienstleister, die sich der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung annehmen werden, unterliegen weder Ausbildungs- und Fortbildungsnachweispflichten noch einem Werbeverbot. Nicht sachbezogene Werbung für die Dienstleistung der Testamentsvollstreckung ist damit möglich – und erfahrungsgemäß auch zu erwarten. Das neu entstandene Dienstleistungsangebot der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung unterliegt keinerlei Versicherungspflicht. Ferner gibt es keine außergerichtlichen Sanktionsmechanismen. Es versteht sich von selbst, dass diese von kostenintensiven Restriktionen freien Dienstleister ihre Dienstleistungen "günstiger" anbieten können als die klassischen Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Bei der Bemessung der Vergütungsfrage kann dies nicht unberücksichtigt bleiben.

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