Leitsatz (amtlich)

1. Der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann in der Form des § 29 GBO nicht nur durch Vorlage eines Erbscheins, der die Testamentsvollstreckung nicht mehr verlautbart, sondern auch eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das mit einem Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung versehen ist, geführt werden.

2. Die Beendigung der Testamentsvollstreckung ist für das Grundbuchamt nicht durch Bezugnahme auf Nachlassakten eines anderen Amtsgerichts offenkundig.

 

Normenkette

BGB § 2217; GBO §§ 22, 52

 

Verfahrensgang

AG Wolfratshausen

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt vom 24. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird verworfen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1, eine Stiftung, ist im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen. Das Eigentum daran erhielt sie aufgrund Erbfolge von zwei Eheleuten.

Im notariell errichteten gemeinschaftlichen Testament vom 22.11.2000 hatten sich die Ehegatten gegenseitig als Erben eingesetzt. Zudem war für den Fall des Todes des überlebenden Teils ein Schlusserbe eingesetzt, wobei der Überlebende im Testament ermächtigt wurde, nach dem Ableben des Erstversterbenden die Schlusserbeinsetzung einseitig aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen.

In einem notariellen Testament vom 14.8.2014 hatte der überlebende Ehemann die bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen widerrufen und die Beteiligte zu 1 als alleinige und ausschließliche Erbin eingesetzt. Zudem setzte er Vermächtnisse aus. In Ziff. 4. ordnete er Testamentsvollstreckung durch eine Gesellschaft an, wobei er bestimmte:

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Vermächtnisse zu erfüllen, den Nachlass abzuwickeln und alle in diesem Zusammenhang zweckdienlichen und notwendigen Handlungen vorzunehmen.

Im Rahmen der Umschreibung des Grundbuchs nach Vorlage des notariellen Testaments und der Eröffnungsniederschrift wurde in Abteilung II des Grundbuchs jeweils für die Nacherbfolge und die Schlusserbfolge nach den beiden Ehegatten unter Bezugnahme auf das notarielle Testament und die Eröffnungsniederschrift ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.

Am 28.2.2019 hat der Notar (Beteiligter zu 2) unter Vorlage einer Löschungsbewilligung von zwei Vertreterinnen der als Testamentsvollstreckerin eingesetzten Gesellschaft und einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses die Löschung der Testamentsvollstreckervermerke beantragt. In der Urkunde heißt es, die Testamentsvollstreckung sei beendet.

Daraufhin hat das Grundbuchamt am 25.3.2019 eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen, wonach die Berichtigungsbewilligung des Testamentsvollstreckers nicht genüge, da in Anbetracht der Dauervollstreckung die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht offenkundig sei. Dem Grundbuchamt sei es nicht möglich, die Beendigung der Testamentsvollstreckung anhand objektiver Merkmale eindeutig festzustellen. Die Beendigung der Testamentsvollstreckung sei daher durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.

Der Notar hat mit Schreiben vom 27.3.2019 auf die Nachlassakten bei einem anderen Amtsgericht sowie durch Vorlage von Kopien auf die Löschung der Testamentsvollstreckervermerke in Grundbuchblättern eines anderen Amtsgerichts verwiesen; daraus ergebe sich die Offenkundigkeit der Beendigung der Testamentsvollstreckung.

Im Weiteren hat der Notar ein Schreiben der Beteiligten zu 1 vorgelegt, wonach der Nachlass vollständig auf die Stiftung übertragen, die Testamentsvollstreckung erledigt und daher zum 28.2.2019 beendet worden sei. Außerdem hat er ein Schreiben der Gesellschaft an das Nachlassgericht vorgelegt, in dem gebeten wird zu prüfen, ob es einen anderen Weg der Bestätigung der Beendigung der Testamentsvollstreckung gebe als einen Erbschein. Auf diesem Schreiben findet sich ein gestempelter Vermerk des Nachlassgerichts mit dem Wortlaut: "Der Eingang des oben genannten Schriftstückes wird bestätigt." Daneben ist das Siegel des Nachlassgerichts angebracht.

Mit Beschluss vom 24.6.2019 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 18.7.2019, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig.

Das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des von ihr gestellten Antrags ist als unbeschränkte Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Die Beteiligte zu 1 ist als von der Eintragung betroffene Buchberechtigte auch beschwerdeberechtigt. Auch im Übrigen ist die Beschwerde formgerecht eingelegt (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO).

2. Soweit der Beteiligte zu 2 gleichzeitig auch im eigenen Namen Beschwerde eingelegt hat, ist diese hingegen unzulässig. Der Beteiligte zu 2 ist als Urkundsnotar nicht selbst beschwerdeberechtigt und -befugt. Beschwerdebefugt ist grundsätzlich der Beschwerdeberechtigte (Demharter GBO 31. Aufl. ...

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