Rz. 419

Nach seinem Art. 51 ersetzt das KSÜ das Übereinkommen vom 5.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, siehe Rdn 422 ff.; für Kinder aus Staaten, die das MSA – nicht aber das KSÜ – ratifiziert haben, bleibt die Bindung an das MSA, bspw. für [türkische Kinder bis zum 31.1.2017 – weil die Türkei mit Wirkung vom 1.2.2017 Vertragsstaat des KSÜ geworden ist oder] Kinder aus Macao[558]). Das KSÜ ersetzt ferner das Übereinkommen vom 12.6.1902 zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige.

 

Rz. 420

Demgegenüber hat gem. Art. 50 KSÜ das Haager Entführungsabkommen Vorrang. Nach Art. 52 KSÜ gebührt auch anderen Abkommen ein Vorrang, womit es beim Luxemburger Sorgerechtsübereinkommen (siehe Rdn 453 ff.) und beim deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen bleibt[559] (siehe Rdn 289).

 

Rz. 421

Das KSÜ wird im Verhältnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) hinsichtlich verfahrensrechtlicher Fragen durch die Brüssel II-Verordnung und die EUEheVO 2003 (siehe Rdn 5 ff.) im sachlichen Anwendungsbereich der Ehe-Verordnungen durch diese verdrängt bzw. ergänzt (Art. 37 Brüssel II-VO bzw. Art. 61 EUEheVO 2003), wohingegen es für kollisionsrechtliche Fragen (die von der EUEheVO 2003 nicht geregelt werden) bei einer Anwendung des KSÜ bleibt.[560] Die Art. 5 ff. KSÜ gelangen damit aber in Abgrenzung zum Anwendungsbereich der EUEheVO 2003 uneingeschränkt zur Anwendung auf Minderjährige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat, der nicht EU-Mitgliedstaat ist, haben – gegenwärtig bspw. auf Kinder aus Albanien, Armenien, Australien, der Dominikanischen Republik, Ecuador, Marokko, Monaco, der Schweiz, der Ukraine und Uruguay.

[558] Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 21 EGBGB Rn 5.
[559] Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, § 20 XI. 5. b).
[560] Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 21 EGBGB Rn 4 und Rn 13 ff.

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