Rz. 453
Das Luxemburger Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (fortan: LSÜ) vom 20.5.1980[593] ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1.2.1991 im Verhältnis zu Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden (wobei die Niederlande zu dem Übereinkommen erklärt haben, dass die in dem Übereinkommen vorgesehene Genehmigung der Zwangsrückgabe des Kindes jederzeit mit der Begründung abgelehnt werden könne, dass eine solche Maßnahme den Grundsätzen der am 4.11.1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten widerspreche), Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz, Spanien, dem Vereinigten Königreich (einschließlich sechs überseeischer Gebiete) und Zypern in Kraft getreten.[594] Es gilt heute darüber hinaus für Andorra,[595] Bulgarien,[596] Estland,[597] Dänemark,[598] Finnland,[599] Griechenland,[600] Grönland,[601] Irland,[602] Island,[603] Italien,[604] Lettland,[605] Liechtenstein,[606] Litauen,[607] Malta,[608] die Republik Moldau,[609] Montenegro,[610] Nord-Mazedonien,[611] Polen,[612] Rumänien,[613] Serbien,[614] die Slowakei,[615] die Tschechische Republik,[616] die Türkei,[617] Ukraine[618] und Ungarn.[619]
Rz. 454
In der Bundesrepublik Deutschland dient das Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG) vom 26.1.2005[620] u.a. der Umsetzung des LSÜ.
Rz. 455
Während ursprünglich lediglich ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen geplant war (wodurch hinsichtlich der Vollstreckung eine Lücke gefüllt werden sollte, die durch Art. 7 MSA verblieben war),[621] wurde im Rahmen der weiteren Verhandlungen auch die "Kindesentführung" (vgl. Art. 1 lit. b, 8, 9 und 12 LSÜ) in das LSÜ einbezogen. Der Nutzen des LSÜ wird z.T. kritisch beurteilt, da das Verfahren im Anerkennungsstaat wegen der Last, bestimmte Urkunden vorzulegen (vgl. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 LSÜ), in Entführungsfällen (wo Schnelligkeit zähle) zu schwerfällig sei, wenn "jeder Tag des Kindes im neuen Land droht, Unrecht in Recht zu verwandeln".[622]
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