Rz. 447

Das HKEntfÜ wird im sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel II-Verordnung und der EUEheVO 2003 (siehe Rdn 5 ff.) im Verhältnis der Mitgliedstaaten durch diese EG-Verordnungen verdrängt (Art. 39 Brüssel II-VO bzw. Art. 60 EUEheVO 2003).

 

Rz. 448

Das Haager Europäische Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger vom 28.5.1970 ist von der Bundesrepublik Deutschland (sowie weiteren sieben Staaten) zwar gezeichnet, bisher aber nur von der Türkei und Italien ratifiziert worden (womit es noch nicht in Kraft getreten ist).

 

Rz. 449

Sofern Staaten Vertragsstaaten sowohl des HKEntfÜ als auch des MSA sind, geht nach Art. 34 S. 1 HKEntfÜ Ersteres vor. Ein Staat kann sowohl dem HKEntfÜ als auch dem Luxemburger Sorgerechtsübereinkommen (siehe Rdn 453 ff.) beitreten (wie dies bspw. Deutschland, Frankreich, Portugal oder die Schweiz getan haben), um damit in verstärktem Umfang Entführungen zu begegnen.[587]

 

Rz. 450

Hinweis: Das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtsverhältnisses (ESÜ) vom 20.5.1990 als bloßes Rechtshilfeabkommen – ohne eigene Kollisionsnormen hinsichtlich des Sorgerechts und ohne Kompetenznorm für die angerufenen Gerichte, über das Sorgerecht selbst zu entscheiden[588] – gilt für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1.2.1991.[589] Es wird von der EUEheVO 2003 (siehe Rdn 5 ff.) verdrängt[590] und gilt nur noch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten, die nicht zugleich EU-Mitgliedstaaten sind (wie bspw. Montenegro, die Schweiz, Serbien oder Norwegen).

 

Rz. 451

Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929 (siehe Rdn 189) geht der KSÜ vor.[591]

 

Rz. 452

Noch nicht in Kraft getreten ist das Übereinkommen des Europarats vom 15.5.2003 über den Umgang von und mit Kindern.[592]

[587] Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, § 20 XI. 5. c) bb).
[588] Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 21 EGBGB Rn 8.
[589] BGBl II, 392.
[590] Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 21 EGBGB Rn 8.
[591] Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 21 EGBGB Rn 10.
[592] Näher Mansel/Thorn/Wagner, IPRax 2009, 11.

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