Rz. 38

Vor einem Landesarbeitsgericht muss sich jede Partei gem. § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG vertreten lassen.

Die Gebühren werden auch vor den Landesarbeitsgerichten grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG). Die Höhe einer vollen Gebühr regelt dabei § 13 Abs. 1 RVG. Ebenso wie in der Zivilgerichtsbarkeit erhält der Rechtsanwalt in dem Berufungsverfahren eine Verfahrensgebühr von 1,6 (Nr. 3200 VV). Die Terminsgebühr beträgt 1,2 (Nr. 3202 VV). Im Berufungsverfahren ist die Kostenerstattungspflicht nicht durch § 12a Abs. 1 ArbGG begrenzt, so dass von der unterlegenen Partei auch die Kosten eines gegnerischen Rechtsanwaltes gemäß § 91 ZPO zu erstatten sind.

 

Rz. 39

Wenn die Gegenseite durch einen Verbandsvertreter vor dem Landesarbeitsgericht vertreten wird, vermindert sich das Risiko der anderen Partei hinsichtlich der Erstattung von Kosten der Gegenseite für den Fall des Unterliegens, weil bei der Vertretung durch einen Verband i.d.R. keine prozessbezogene Vergütung vom Mitglied verlangt wird. Wo keine Kosten entstehen, können auch keine erstattungsfähigen Kosten anfallen.

 

Rz. 40

Nach § 12a Abs. 2 ArbGG verringert sich das Prozessrisiko der anwaltlich vertretenen Partei auch, wenn die Kosten geteilt werden und eine Partei das Berufungsverfahren durch einen Verbandsvertreter hat führen lassen.

 

Beispiel

Arbeitgeber B verlangt vom Arbeitnehmer A nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In zweiter Instanz wird A verurteilt, an B 7.500 EUR zu zahlen. Von den Kosten des Verfahrens trägt B 1/4 und A 3/4. B ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

a) Beide Parteien wurden anwaltlich vertreten.

Wenn sich B in zweiter Instanz durch einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen, hat er dafür 2.069,65 EUR zu zahlen. Hat sich auch A durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, sind ihm für das zweitinstanzliche Verfahren Rechtsanwaltskosten in gleicher Höhe entstanden. Von den gesamten Anwaltskosten (4.139,30 EUR) hat A 3.104,48 EUR (¾) zu tragen. Da ihm eigene Anwaltskosten in Höhe von 2.069,65 EUR entstanden sind, muss er dem B 1.034,83 EUR erstatten.[41]

b) Nur die überwiegend erfolgreiche Partei hat sich durch einen Verband vertreten lassen.

Wenn sich B dagegen in zweiter Instanz durch einen Arbeitgeberverband hat vertreten lassen und ihm dadurch keine erstattungsfähigen Kosten entstanden sind, muss A von den Kosten der Prozessbevollmächtigten nur seinen eigenen Rechtsanwalt bezahlen. B hat keinen Erstattungsanspruch.

c) Nur die überwiegend nicht erfolgreiche Partei hat sich durch einen Verband vertreten lassen.

Wenn sich B durch einen Rechtsanwalt und A in zweiter Instanz durch eine Gewerkschaft hat vertreten lassen und A dadurch keine erstattungsfähigen Kosten entstanden sind, muss A dem B 1.034,83 EUR erstatten, aber keine eigenen Kosten für die zweitinstanzliche Vertretung seiner Interessen tragen.[42]

[41] Zusätzlich müssen die Gerichtskosten zwischen den Parteien ausgeglichen werden.
[42] Ob der Arbeitnehmer einen Kostenerstattungsanspruch gegen die vertretende Gewerkschaft hat und weitere Einzelheiten richten sich nach der Satzung der Gewerkschaft.

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