Rz. 1204

Zur Prüfung einer Messung unter Zugrundelegung eines standardisierten Messverfahrens (vgl. Prüfschema für eine Messung in einem standardisierten Messverfahren) sind die folgenden Beweismittel/Unterlagen erforderlich:

Messprotokoll mit allen messrelevanten Angaben, insbesondere: Gerätenummer des Messeinschubs, Messzeitraum (Beginn, Ende), durchgeführte Tests bei Messbeginn bzw. nach Datenentnahme und Kontrollen (z.B. Überprüfung der eichamtlichen Sicherungen am Messgerät, visuelle Kontrolle des Sensorbereichs), Angaben zur Fahrstreifenzuordnung (sofern mehrere überwacht werden), Angaben über etwaige Besonderheiten während des Messbetriebs, verantwortlicher Messbediensteter.
Nachweis einer korrekten Inverkehrbringung des Messgerätes gem. § 6 MessEG bzw. einer zum Zeitpunkt der Messung gültigen Eichung gem. § 37 MessEG für den Messeinschub und den Sensorbereich.
Nachweise über durchgeführte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG.
Bei Messstellen mit analogem Piezo-Vorverstärker [ohne IPV] ggf. Nachweis über eine fristgerecht durchgeführte Wartung des Sensorbereichs, wenn die letzte Eichung länger als sechs Monate zurück liegt.
Fotografische Dokumentation des geforderten Kalibriertests (vom Messbeginn bzw. nach Messstellenwechsel oder Datenentnahme).
Fotografische Dokumentation des Messfotos, auf welchem erkennbar sein muss, dass sich die Vorderräder des gemessenen Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Fotoauslösung entsprechend der jeweiligen Anlagenkonfiguration in einem (zumindest größenordnungsmäßig) plausiblen Abstand hinter dem in Fahrtrichtung letzten Sensor befinden. Der Fahrbahnbereich, in dem die Sensoren verlegt sind, muss vollständig abgebildet sein und das gemessene Fahrzeug muss sich als alleiniges Fahrzeug im Sensorbereich befinden.
Bei Überwachungsanlagen mit digitaler Fotoeinheit (SmartCamera IM, Smart­Camera IV) Vorlage einer Kopie der digitalen Falldatei im herstellerspezifischen sbf-Format mit dem zugehörigen öffentlichen Schlüssel (*.pk-Datei), da gemäß innerstaatlicher Bauartzulassung nur die signierte Falldatei, in Verbindung mit dem öffentlichen Schlüssel, als unveränderbares Beweismittel gilt (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Kapitel Integrität, Authentizität und Datenschutz bei digitalen Messdaten ab Rdn 276).
Bei nicht benannter Fotoauslöseverzögerung (in Abhängigkeit von der verwendeten Dokumentationseinheit) Dokumentationsfotos eines längeren Messzeitraums vor und nach der Messung beim Betroffenen, um eine größenordnungsmäßige Prüfung bezüglich der Plausibilität der Fotoposition vornehmen zu können.

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