Rz. 255
Nicht nur Schadenersatzrenten sind kapitalisierungsfähig, sondern alle künftigen Schadenersatzleistungen, insbesondere auch die Heilbehandlungskosten (z.B. orthopädisches Schuhwerk).
Rz. 256
Einen Anhaltspunkt für den zu multiplizierenden Jahresbetrag gibt häufig der über mehrere zurückliegende Jahre[161] ermittelte Jahresdurchschnitt. Zu beachten sind bei Kapitalisierung von Heilbehandlungskosten u.a. die regelmäßig überdurchschnittlich hohen anfänglichen Kosten (insbesondere der stationären Behandlung).
Rz. 257
Künftig einmalig anfallende Positionen können im Wege der Abzinsung des Einmalbetrages Berücksichtigung finden (Rdn 191 ff., siehe auch die Berechnungsbeispiele Beispiel 1.14 (Rdn 561), Beispiel 1.15 (Rdn 562).
Rz. 258
Besonderen Risiken wird durch Erhöhung des Kapitalbetrages, verringerten Lebenserwartungen durch entsprechende Reduzierung (z.B. des Kapitalisierungsfaktors) Rechnung getragen.
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