Rz. 191

 

Hinweis

Siehe Rdn 25 f., § 6 Rdn 24 ff., ferner Rdn 197.

 

Rz. 192

Einmalaufwendungen, die erst in mehr oder weniger weit entfernter Zukunft liegen (z.B. behindertengerechtes Fahrzeug, endoprothetische Versorgung, Kur, Umschulung), werden durch Abzinsung des erst künftig für sie anfallenden Betrages bereits frühzeitig und vor Fälligkeit in die Abfindungszahlung einbezogen.[141]

[141] Siehe auch Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn 856, 880 (Berechnungsbeispiel).

aa) Zahlbetrag

 

Rz. 193

Die Bestimmung des "heutigen" Rechnungsbetrages (auch: Zahlbetrag, Barwert) erfolgt durch Multiplikation des geschätzten künftigen Einmalschadenbetrages mit einem Kürzungsfaktor (Abzinsungsfaktor) (siehe § 6 Rdn 24 ff.):

 

Rz. 194

Formel 1.2: Abzinsung

zukünftiger Einmalbetrag * Abzinsungsfaktor = Zahlbetrag

bb) Einmalbetrag

 

Rz. 195

Der Einmalbetrag orientiert sich zunächst an den aktuellen Verhältnissen und ist hinsichtlich seiner Kostenentwicklung (nach oben oder unten) zu prognostizieren. Gerade bei technischen Hilfsmitteln ist dabei auch eine Kostenentwicklung nach unten denkbar.

cc) Abzinsungsfaktor

 

Rz. 196

Der Abzinsungsfaktor wird mit Hilfe mathematischer Tabellen (§ 6 Rdn 47) ermittelt, in denen Vorfälligkeitszeitraum (Laufzeit n bis zum geschätzten künftigen Fälligkeitstermin) und Zinsfuß berücksichtigt sind.

dd) Berechnungsbeispiele

 

Rz. 197

Siehe die Berechnungsbeispiele Beispiel 1.14 (Rdn 561), Beispiel 1.15 (Rdn 562), Beispiel 6.6 (§ 6 Rdn 46), Beispiel 6.7 (§ 6 Rdn 49).

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