Rz. 191
Rz. 192
Einmalaufwendungen, die erst in mehr oder weniger weit entfernter Zukunft liegen (z.B. behindertengerechtes Fahrzeug, endoprothetische Versorgung, Kur, Umschulung), werden durch Abzinsung des erst künftig für sie anfallenden Betrages bereits frühzeitig und vor Fälligkeit in die Abfindungszahlung einbezogen.[141]
aa) Zahlbetrag
Rz. 193
Die Bestimmung des "heutigen" Rechnungsbetrages (auch: Zahlbetrag, Barwert) erfolgt durch Multiplikation des geschätzten künftigen Einmalschadenbetrages mit einem Kürzungsfaktor (Abzinsungsfaktor) (siehe § 6 Rdn 24 ff.):
Rz. 194
Formel 1.2: Abzinsung
zukünftiger Einmalbetrag * Abzinsungsfaktor = Zahlbetrag
bb) Einmalbetrag
Rz. 195
Der Einmalbetrag orientiert sich zunächst an den aktuellen Verhältnissen und ist hinsichtlich seiner Kostenentwicklung (nach oben oder unten) zu prognostizieren. Gerade bei technischen Hilfsmitteln ist dabei auch eine Kostenentwicklung nach unten denkbar.
cc) Abzinsungsfaktor
Rz. 196
Der Abzinsungsfaktor wird mit Hilfe mathematischer Tabellen (§ 6 Rdn 47) ermittelt, in denen Vorfälligkeitszeitraum (Laufzeit n bis zum geschätzten künftigen Fälligkeitstermin) und Zinsfuß berücksichtigt sind.
dd) Berechnungsbeispiele
Rz. 197
Siehe die Berechnungsbeispiele Beispiel 1.14 (Rdn 561), Beispiel 1.15 (Rdn 562), Beispiel 6.6 (§ 6 Rdn 46), Beispiel 6.7 (§ 6 Rdn 49).
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