Rz. 284

 

Hinweis

Siehe auch § 2 Rdn 237 ff.

 

Rz. 285

Verlässliche allgemeingültige Aussagen über das Lebensarbeitszeitende sind nicht mehr zu treffen. Altersgrenzen unterliegen mittlerweile einer erheblichen Fluktuation, die nicht nur bundesrechtliche, sondern auch europarechtliche Ursachen hat. Notwendig ist daher eine regelmäßige Information über die aktuell gültige Rechtslage.

(1) Information

 

Rz. 286

Als Informationsquellen stehen u.a. zur Verfügung:[191]

[191] Siehe auch Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn 196 ff.

(a) Statistik-Behörden

 

Rz. 287

Allgemeine und spezielle Statistiken dienen zur Unterstützung der Beweisführung im Rahmen der § 252 BGB, § 287 BGB:

Statistisches Bundesamt

(www.destatis.de);

Statistische Landesbehörden;

Online-Statistikportal der DRV

(www.statistik-rente.de);

Europäische Kommission, Eurostat ("Der Schlüssel zur europäischen Statistik")

(http://ec.europa.eu/eurostat/web/main/home);

Monatsberichte der deutschen Bundesbank, Statistischer Teil

(http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Publikationen/Berichte/Monatsberichte/monatsberichte.html).

(b) Drittleistungsträger

 

Rz. 288

Drittleistungsträger sind z.T. zur Auskunft verpflichtet. Sie halten jedoch bereits in ihrem Internetauftritt arbeitsmarktpolitische Informationen vor:

Arbeitsverwaltung

(www.arbeitnet.de, www.arbeitsamt.de, www.arbeitsagentur.de);

Internetseiten der deutschen Rentenversicherer

(z.B. www.deutsche-rentenversicherung.de [www.vdr.de], www.deutsche-rentenversicherung-bund.de [www.bfa.de]);

Gesetzliche Unfallversicherung

(www.dguv.de);

Dienstherrenstatistik (z.B. im Länderhaushalt).

(c) Internet

 

Rz. 289

Das Internet enthält lawinenhaft Informationen. Die Kunst des Bearbeiters besteht darin, diese Informationsflut in den Griff zu bekommen und angemessen zu bewerten.

 

Rz. 290

Informationen bieten u.a.

Internetauftritt von individuellem Arbeitgeber und Betriebsrat (u.a. Geschäftsberichte und Internetinformationen für die Belegschaft);
Suchmaschine (z.B. Google): Arbeitgeber und Regionalpresse;
Zeitschriftenarchive, Wirtschaftsnachrichtenportale.

(d) Institutionen

 

Rz. 291

Auch Interessenverbände und ähnliche Körperschaften können weiterführende Informationen bieten, so z.B.

Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer (IHK);
Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften;
Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung (www.boeckler.de/wsi-tarifarchiv_2179.htm).[192]
[192] Das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der Hans-Böckler-Stiftung hat als zentrale Dokumentationsstelle der DGB-Gewerkschaften die Aufgabe, das laufende Tarifgeschehen zu dokumentieren und auszuwerten.

(2) Arbeitnehmer

 

Rz. 292

Ausgangspunkt der Berechnung ist der Rechtsprechung zufolge der Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bis zu seinem vollendeten 65./67. Lebensjahr (zu den Stufen siehe § 235 SGB VI, siehe Rdn 316).

 

Rz. 293

Da ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endet, sondern – mangels anderweitiger Vorgaben – gekündigt werden muss (vgl. auch § 41 SGB VI), ist eine Arbeit über das 65. (bzw. in Abhängigkeit vom Geburtsjahr bis letztlich auf das 67.) Lebensjahr hinaus zwar denkbar, wer jedoch eine über die jeweilige Regelaltersgrenze hinausgehende Tätigkeit behauptet, ist hierfür – da "vom gewöhnlichen Lauf der Dinge" (§ 252 BGB) abweichend – darlegungs- und beweisbelastet.

 

Rz. 294

Zu beachten sind für besondere Personenkreise allgemein vorgezogene Altersgrenzen (siehe Rdn 316 ff.).

 

Rz. 295

Nach den Feststellungen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)[193] (dessen Aufgaben die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) mit der Reform der Rentenversicherung zum Oktober 2005 übernommen hat)[194] haben die Einführung der flexiblen Altersgrenze in der Rentenversicherung, die Möglichkeit des vorzeitigen Altersruhegeldbezuges sowie das Risiko vorzeitiger Invalidisierung eines Erwerbstätigen dazu geführt, dass das durchschnittliche Verrentungsalter bei Arbeitern und Angestellten deutlich vor den gesetzlich vorgesehen Altersgrenzen liegt.

 

Rz. 296

Nur ein geringer Teil des Rentenzuganges betrifft Altersrenten zum 65. Lebensjahr:[195]

1984 betrug das durchschnittliche Verrentungsalter bei Arbeitern 58,1 Jahre, bei Angestellten 60,4 Jahre, bei Arbeiterinnen 60,4 Jahre und bei weiblichen Angestellten 59,6 Jahre. Nur noch 9,3 % des Rentenzuganges im Jahre 1983 betrafen Altersrenten zum 65. Lebensjahr.[196]
Im Jahre 1988 betrug das durchschnittliche Verrentungsalter von Arbeitern 58,6 Jahre, von Angestellten 60,8 Jahre, von Arbeiterinnen 62,4 Jahre und von weiblichen Angestellten 60,9 Jahre.[197]
Im Jahr 2004 betrug das durchschnittliche Renteneintrittsalter in Deutschland bei Männern 63,1 Jahre (neue Bundesländer 62,4 Jahre, alte Bundesländer 63,3 Jahren), bei Frauen 63,0 Jahre (neue Bundesländer 61,2 Jahre, alte Bundesländer 63,4 Jahren).[198]
 

Rz. 297

Tabelle 1.1: Entwicklung des durchschnittlichen Rentenzugangsalters (Zugangsalter)[199]

 

Rz. 298

Europäische Vergleichswerte zur Dauer des Arbeitslebens finden sich bei Eurostat.[200]

 

Rz. 29...

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