Rz. 507
Hinweis
Siehe auch Rdn 521.
Rz. 508
Nach §§ 843 Abs. 2, 760 BGB sind Schadenersatzrenten (nur auf Verlangen des Ersatzberechtigten) drei Monate im Voraus zu zahlen. Heilbehandlungskosten werden häufig nachschüssig abgerechnet; ähnliches gilt für andere Drittleistungen.
Rz. 509
Der vom Schuldner einzuhaltende Zahlungsrhythmus beginnt erst mit dem anspruchsbegründenden Ereignis und nicht schon mit dem vor dem Unfallgeschehen liegenden Monatsersten des Unfallmonats.[401]
Rz. 510
Kapitalisierungstabellen gehen häufig von einer monatlich vorschüssigen Zahlungsweise aus. Zinserträge aus dem vor Fälligkeit der einzelnen Rentenraten ausgezahlten Kapitalbetrag sind zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen.[402] Der Barwert ist umso höher, je größer die Zahlungsintervalle bei vorschüssiger Zahlungsweise sind: Je größer also der zeitliche Abstand zwischen der Kapitalzahlung und der Fälligkeit der Rentenraten ist, desto höher sind die Zinserträgnisse aus dem vorweg zur Verfügung gestellten Kapital und desto geringer muss der Kapitalisierungsfaktor ausfallen. Die Abweichungen bei dreimonatig vorschüssiger Zahlweise sind allerdings relativ gering und können daher regelmäßig vernachlässigt werden.[403] Siehe ergänzend Rdn 521.
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