Rz. 113

Weitere Informationspflichten ergeben sich, wenn der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister beabsichtigt, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Auch das trägt nicht dazu bei, die gütliche Einigung zu fördern. Da sie mehr Aufwand macht, ist zu befürchten, dass für den Rechtsdienstleister mehr dafür spricht, die Forderung erst einmal zu titulieren und damit zu sichern.

In zeitlicher Hinsicht muss der Schuldner zumindest in Textform vor dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden.

 

Hinweis

Folge ist, dass als weitere Erschwernis, eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr unmittelbar am Telefon geschlossen werden kann. Der Schuldner muss – als eine Möglichkeit – erst seine Emailadresse bekannt geben und ihm muss ein Hinweis zur Kostenbelehrung übersandt werden. Dass verzögert möglicher Weise die Freigabe eines gepfändeten Kontos.

Fordert ein Rechtsanwalt oder ein Inkassodienstleister einen Schuldner als Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er ihn bzw. sie mit der Aufforderung ebenfalls in Textform darauf hinzuweisen, dass er bzw. sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der Hinweis muss deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden und typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht mehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen, die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung.

 

Hinweis

Die Regelung überzeugt schon im Ansatz nicht. Selbst durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB "verliert" der Schuldner keine Einreden oder Einwendungen. Wurde das Anerkenntnis ohne rechtlichen Grund abgegeben, kann er es nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB kondizieren. Das Anerkenntnis führt also nur zu einer Beweislastumkehr, die als solche gerechtfertigt ist, weil durch die aufgeschobene Befriedigung der Forderung dem Gläubiger ein tatsächlicher oder rechtlicher Beweisverlust droht, er zumindest zunehmende Beweisschwierigkeiten hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge