Rz. 40

Werden die erforderlichen Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend § 312k Abs. 1 und 2 BGB zur Verfügung gestellt (wofür der Verbraucher nach den allgemeinen Beweisregeln darlegungs- und beweispflichtig ist,[112] – was allerdings § 312l Abs. 2 BGB widerspricht, der dem Unternehmer die Beweislast für das Einhalten der nach § 312k BGB (aktuell nach § 312k Abs. 2 BGB) geregelten Informationspflichten auferlegt),[113] kann ein Verbraucher nach der Sanktionsnorm des § 312k Abs. 6 Satz 1 BGB als Rechtsfolge des Verstoßes einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (d.h. fristlos) kündigen. "Eine mildere Form der Sanktion erscheint nicht in gleicher Weise wirksam".[114]

Hingegen konnte sich der Gesetzgeber nicht – vergleichbar § 312j Abs. 4 BGB – zu einer ex tunc-Nichtigkeit entschließen. "Ob die die Sanktion der jederzeitigen Kündbarkeit tatsächlich groß genug ist, um den Unternehmer zur Gesetzestreue anzuhalten, hängt letztlich vor allem von der Effektivität des Kündigungsbuttons ab".[115]

Die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt gemäß § 312k Abs. 6 Satz 2 BGB hiervon unberührt.

[112] RegE, BT-Drucks 19/30840, S. 18.
[113] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Buchmann/Panfili, Das neue Schuldrecht, § 7 Rn 58: "Dazu gehört aber auch die Gestaltung einer Webseite nach den Vorgaben von § 312k Abs. 1 und Abs. 2 BGB, da es sich faktisch um eine Informationspflicht handelt".
[114] RegE, BT-Drucks 19/30840, S. 18.
[115] Wais, NJW 2021, 2833, 2838 Rn 31.

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