Rz. 18

Nach der heftigen Kritik am ersten Entwurf und den klaren Worten der Kanzlerin legte das BMAS drei Monate später am 17.2.2016 den nachgebesserten Gesetzentwurf zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen vor.[46] Wesentliche Änderungen zum ersten Entwurf betrafen zum einen den Verzicht auf den Kriterienkatalog und auf die Vermutungswirkung. Im Bereich der Reform des AÜG wurden die tariflichen Abweichungsmöglichkeiten erweitert. In § 611a BGB begnügte sich das Ministerium mit einer fast wortlautgetreuen Übernahme bisheriger Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BAG vom 11.8.2015 – 9 AZR 98/14). Während das Nachzeichnungsrecht tarifungebundener Unternehmen von Tarifverträgen in einer Betriebsvereinbarung auf 24 Monate begrenzt wurde, wurden die Abweichungsmöglichkeiten von Equal Pay auf 15 Monate (bei stufenweiser Heranführung durch einen Branchenzuschlagstarifvertrag) ausgeweitet.

Obwohl der zweite Gesetzesentwurf von der gewerkschaftlichen Forderung nach einem Kriterienkatalog abrückte und damit die Kritik der Arbeitgeberseite aufgriff, sprachen sich die Industriegewerkschaften für eine zügige Umsetzung des geänderten Entwurfes aus.[47] Der Entwurf sei nunmehr "ausbalanciert und wirkungsfähig" äußerte sich etwa IG-BCE-Chef Michael Vassiliadis nach der Veröffentlichung des Entwurfes. Man wolle vorrangig die Änderungen des AÜG vorantreiben und sie nicht an der Jahrhundertaufgabe der Definition des Arbeitnehmerbegriffes scheitern lassen. Die Zeitarbeitsbranche hingegen kritisierte die Übererfüllung des Koalitionsvertrages, die dadurch noch wachsende Bürokratie sowie die Missachtung der Tarifautonomie der Zeitarbeitsbranche, die durch die bereits im ersten Entwurf enthaltene Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf die Tarifpartner der Einsatzbranche erfolge.[48] Nachdem die CSU trotz des grundsätzlichen Rückhalts für den Entwurf von Seiten der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände einen vorläufigen Kabinettsbeschluss im März 2016 noch blockiert hatte,[49] brachte die Bundesregierung das Gesetzesvorhaben schließlich in nochmals nachgebesserter Form mit Kabinettsbeschluss vom 1.6.2016 auf den Weg (dazu Rdn 19 f.).

[46] Alle Entwürfe sind abrufbar unter http://www.portal-sozialpolitik.de/recht/gesetzgebung/gesetzgebung-18-wahlperiode/aueg-und-werkvertraege.
[47] FAZ v. 20.2.2016, Nr. 43, S. 20.
[48] Kurzstellungnahme von BAP und iGZ vom 17.11.2015, abrufbar unter https://www.personaldienstleister.de/fileadmin/user_upload/05_Presse/Pressemitteilungen/2015/11/151117_Kurzstellungnahme_BAP_iGZ_AUEG-Referentenentwurf.pdf.
[49] FAZ v. 25.2.2016, Nr. 47, S. 16.

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