Rz. 105

Nicht selten kommt es vor, dass eine Wohnung größer als nach dem Aufteilungsplan vorgesehen ausgeführt wird. Gerne wird z.B. der oberste Absatz von Treppenhäusern als Vorraum der zuoberst gelegenen Wohnung zugeschlagen. Die bauliche Maßnahme stammt manchmal schon vom Bauträger, der damit einem entsprechenden Sonderwunsch des Käufers nachkommt; manchmal nimmt sie auch der Wohnungseigentümer selber später eigenmächtig vor. So oder so besteht das Sondereigentum an der Wohnung nur in den Grenzen des Aufteilungsplans (→ § 1 Rdn 99), erstreckt sich also nicht auf die bauliche Erweiterung. Hat der "begünstigte" Wohnungseigentümer die Veränderung selber vorgenommen, ist er der Gemeinschaft zur Herausgabe und zum Rückbau verpflichtet, ansonsten zur Duldung des Rückbaus (→ § 4 Rdn 149).

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