Eine Besonderheit gilt in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor den Arbeitsgerichten. Nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht hier kein Anspruch der obsiegenden Partei auf

Entschädigung wegen Zeitversäumnis und
Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.

Darauf muss vor Abschluss des Anwaltsvertrages hingewiesen werden (§ 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG).

Dagegen sind sonstige Kosten zu erstatten, insbesondere die Reisekosten der Partei.

Eine Erstattung kommt hier auch in Verweisungsfällen vor, da der Ausschluss nicht für Mehrkosten der Verweisung gilt.

Siehe zu Einzelheiten § 2 Erstattungs-ABC → Arbeitsgerichtliche Verfahren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge