Rz. 1

Schuldner der anwaltlichen Vergütung ist grundsätzlich der Auftraggeber. Dieser muss die Vergütung allerdings nur dann bezahlen, wenn ihm zuvor eine nach § 10 RVG ordnungsgemäße Kostenrechnung erteilt worden ist (siehe hierzu § 2).

 

Rz. 2

Ist der Anwalt im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet, ist er anderweitig gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden oder wird er im Rahmen der Beratungshilfe tätig, so richtet sich sein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Einer Berechnung nach § 10 RVG bedarf es hier nicht.[1] Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen der Beratungshilfe Formularzwang besteht, und zwar auch für die Abrechnung.

 

Rz. 3

Soweit Prozess-, Verfahrenskosten- oder Beratungshilfe bewilligt worden ist, darf der Anwalt den Auftraggeber nicht unmittelbar in Anspruch nehmen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, Vorbem. 2.5 VV). Nur, soweit eine zusätzliche, nicht von der Prozesskosten- oder Beratungshilfe gedeckte Vergütung ausgelöst wird, etwa bei einer gegenständlich beschränkten Beiordnung oder bei einer Beiordnung eines auswärtigen Anwalts, kommt die Inanspruchnahme der Partei in Betracht.[2]

 

Rz. 4

Von dem Vergütungsanspruch zu unterscheiden ist der Kostenerstattungsanspruch. Dieser steht (abgesehen von den Fällen der § 53 Abs. 2 RVG, § 126 Abs. 1 ZPO; § 9 BerHG) ausschließlich dem Mandanten zu. Für den Vergütungsanspruch des Anwalts ist es auch grundsätzlich unerheblich, ob der Mandant seine Kosten erstattet erhält oder nicht. Hier bestehen nur ausnahmsweise Reflexwirkungen, etwa wenn der Anwalt es unterlassen hat, auf die fehlende Kostenerstattung hinzuweisen (§ 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG; § 3a Abs. 1 S. 3 RVG) oder wenn er schuldhaft nicht erstattungsfähige Mehrkosten verursacht hat.

 

Rz. 5

Auch bei der Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer handelt es sich nur um einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist und bleibt der Auftraggeber. Soweit der Rechtsschutzversicherer nicht oder nur teilweise zahlt, etwa wegen eines Selbstbehalts oder soweit er z.B. nicht versicherte Reisekosten nicht übernimmt, hat auch dies auf den Vergütungsanspruch des Anwalts gegen seinen Auftraggeber keine Auswirkungen.

[1] KG zfs 2014, 408.
[2] AnwK-RVG/N. Schneider, § 11 Rn 82 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge