Rz. 196

Hier kann auf die Ausführungen zum Arrest verwiesen werden (siehe Rdn 172 ff.).

 

Praxistipp

Im Verfahren ist zu beachten, dass im Rubrum zum normalen Erkenntnisverfahren andere Begrifflichkeiten gelten. So heißt es in der Überschrift: "In dem einstweiligen Verfügungsverfahren bzw. Arrestverfahren". Des Weiteren gibt es keine Kläger oder Beklagten, sondern Antragsteller und Antragsgegner, wobei auch die Begriffe "Verfügungs-/Arrestkläger" etc. genommen werden können. Der Prozessbevollmächtigte ist in diesem Verfahren der Verfahrensbevollmächtigte.

Besonderes Augenmerk ist auf jeden Fall auf die Vollziehungsfrist der Einstweiligen Verfügung etc. nach § 929 Abs. 2 ZPO zu lenken! Andernfalls ist die Vollziehung unzulässig und die Einstweilige Verfügung kann durch Widerspruch kostenpflichtig aufgehoben werden. Auch sollte immer kontrolliert werden, ob fristgerecht die Zustellung im Parteiwege erfolgte (von Amts wegen genügt nicht!) und innerhalb der Frist vollzogen wurde (insbesondere die Eintragung ins Grundbuch beantragt wurde).

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