Rz. 174

Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft zu machen. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung gilt dies nur dann, wenn der Gegner die arrestbegründenden Tatsachen gem. §§ 138 Abs. 3, 288 ZPO bestreitet. Im Verfahren muss nicht der volle Beweis durch präsente Beweismittel (z.B. eidesstattliche Versicherung, Urkundenvorlage, Vorlage eines Sachverständigengutachtens) geführt werden, sondern lediglich dem Richter die Vorstellung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit vermitteln.

Zu beachten ist, dass diese erhebliche Beweiserleichterung der Glaubhaftmachung nur für den Tatsachenvortrag gilt.

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