Rz. 1

Die Zahl und Relevanz der Betreuungen übersteigt die der Vormundschaften bei weitem. So wird uns der demografische Wandel von der Zeit der Konzeption des BGB zum Ausgang des 19. Jahrhunderts[1] bis heute auch hier wieder vor Augen geführt. Aus dem Betreuungsrecht über den § 1908i BGB a.F. auf zahlreiche, aber nicht alle Normen des Vormundschaftsrecht zu leiten, ist daher nicht mehr zeitgemäß. Folgerichtig wird die Verweisungsstruktur in ihr Gegenteil verkehrt: Die Regelungen insbesondere zur Vermögenssorge und zu Genehmigungstatbeständen finden sich dann im Betreuungsrecht und das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht verweist dorthin.[2] Insgesamt ist die Neukonzeption von sehr viele Bezugnahmen geprägt, was zum Teil zu einem "Verweisungskarussell" führt.[3] Ob das die Anwendung mühsamer gestaltet oder erleichtert, wird sich zeigen.

 

Rz. 2

Die Vorsorgevollmacht wird trotz ihrer großen Relevanz nur am Rande behandelt. Detailliert geregelt wird aber die sie voraussetzende Kontrollbetreuung, §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB n.F. (siehe § 6), geändert der Ablauf beim Vollmachtswiderruf durch einen Betreuer, § 1820 Abs. 5 BGB n.F. (siehe § 7 Rdn 8–10).

Da viele Änderungen die Arbeit der Betreuer und der Betreuungsbehörden betreffen, wird das Betreuungsbehördengesetz durch das Betreuungsorganisationsgesetz ersetzt.[4]

 

Rz. 3

In internationaler Hinsicht wird bei Betreuung, Vormund- und Pflegschaft für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht mehr an die Staatsangehörigkeit angeknüpft, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt. Deutsche Gerichte wenden in Bezug auf Fürsorgeverhältnisse zukünftig ihr eigenes Recht an. Dies soll der internationalen Rechtsentwicklung folgen und der Systematik des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) entsprechen.[5]

[1] Vgl. BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 1.
[2] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 123–125, 127.
[3] Schwab, FamRZ 2020, 1321.
[4] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 3.
[5] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 109, 126.

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