Rz. 788

Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Empfänger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat haben, sind seit 1996 als Sonderausgaben abzugsfähig. Ein Abzug ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Besteuerung der Unterhaltsleistung beim Unterhaltsberechtigten durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG; H 10.2, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Empfänger, EStH).[559]

Nach dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007[560] ist durch eine Änderung des § 1a EStG das Erfordernis aufgegeben worden, dass nahezu sämtliche Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen müssen, damit der Abzug von Unterhaltsleistungen an einen im EU/EWR- Ausland lebenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner in Anspruch genommen werden kann. Dies soll zu einer Gleichstellung mit Unterhaltsleistungen an einen unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen führen.[561] Nach der Änderung des § 1a EStG müssen nicht mehr nahezu sämtliche Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen. So soll eine Gleichstellung mit Unterhaltsleistungen an einen unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen erreicht werden.[562]

Zum Auslandsbezug siehe auch Rdn 781.

[559] Vgl. hierzu auch Hillmer, Blickpunkt Steuerrecht (3. Quartal 2007), ZFE 2007, 376, 381.
[560] BGBl I 2007, 3150 ff.
[561] Zu Unterhaltsleistungen an Angehörige in der Türkei vgl. Hillmer, Blickpunkt Steuerrecht (2. Quartal 2008), ZFE 2008, 251, 254.
[562] Zu Unterhaltsleistungen an Angehörige in der Türkei vgl. Hillmer, Blickpunkt Steuerrecht (2. Quartal 2008), ZFE 2008, 251, 254.

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