Rz. 781

Folgende Voraussetzungen müssen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sein:

Sowohl Unterhaltsverpflichtete als auch Unterhaltsberechtigte müssen geschieden oder dauernd getrenntlebende Ehepartner sein. Gleichgestellt sind Unterhaltsleistungen in Fällen der Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe. Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Änderungen im Einkommensteuergesetz sind am 19.7.2013 infolge des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes rückwirkend zum VZ 2001 in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7.5.2013[549] in Kraft getreten. Die Rückwirkung bezieht sich auf alle Lebenspartner, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt ist.[550]
 

Hinweis

Vom 1.8.2001 bis zum 30.9.2017 konnten Partner einer gleichgeschlechtlichen Beziehung ihr Zusammenleben durch die eingetragene Lebenspartnerschaft legalisieren. Dieses familienrechtliche Institut sollte eine weitgehende Gleichstellung von eingetragenen gleichgeschlechtlichen Paaren und Ehepaaren erreichen.

Der Unterhaltsverpflichtete beantragt den Sonderausgabenabzug und
der Unterhaltsberechtigte stimmt diesem Antrag zu.
Hinweis: Nach dem Steueränderungsgesetz 2015[551] (vormals Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) ist ein Sonderausgabenabzug von der Angabe der ID-Nummer des Unterhaltsempfängers abhängig.
Der Unterhaltsberechtigte muss unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
 

Hinweis

Unterhaltszahlungen an eine nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in der EU/EWR hat, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Aufwendungen berücksichtigungsfähig.

§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG bestimmt zwar, dass der Steuerpflichtige diese Leistungen selbst dann als Sonderausgaben abziehen kann, wenn der die Zahlung empfangende Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat der EU oder des EWR hat, somit in diesem EU- oder EWR-Staat unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Ehegatte auch die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staats besitzt. Unter diese Vorschrift fallen daher auch Angehörige von Drittstaaten, die in einem Staat der EU oder des EWR ansässig sind. Es reicht demzufolge nicht aus, dass der empfangende Ehegatte zwar die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Staats hat, nicht aber den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten. Ein weiterer Wohnsitz in einem Drittstaat ist unbeachtlich.
Die steuerliche Berücksichtigung setzt in den vorgenannten Fällen auch eine Versteuerung der Unterhaltsleistungen beim Unterhaltsempfänger voraus, die durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Finanzbehörde nach § 1a Abs. 1 Nr. 1b EStG nachgewiesen werden muss. Dieser Nachweis ist materielle Voraussetzung für die Anwendung des § 1a EStG.
Unabhängig von § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen nur aufgrund von einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen abgezogen werden. Entsprechende Regelungen gibt es z.B. in dem DBA mit Dänemark[552] sowie außerhalb der EU in der mit der Schweiz getroffenen Verständigungsvereinbarung.[553]
[550] Siehe hierzu auch BMF-Schreiben v. 31.7.2013 – IV C 1-S 1910/13/10065:001, www.bundesfinanzministerium.de.
[551] BGBl 2015, 1834.
[552] BStBl 1996 I S. 1219, 1225.

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