Rz. 636

Sachbezüge sind nach R 31 Abs. 1 LStR insbesondere auch Kosten für Wohnung und Unterkunft, Verpflegung und Stellung von Kraftfahrzeugen.

Sie sind unterhaltsrechtliches Einkommen.[410]

Sachbezüge sind

Deputate in Land- und Forstwirtschaft, freie oder verbilligte Energiekosten, Kost, Wohnen,[411] Zuschüsse für Telefon[412] und Kontoführung etc., Überlassung von Aktien,[413] verbilligter Warenbezug,[414] verbilligte oder freie Fahrten bzw. Flüge, Gestattung der privaten Nutzung von Dienst-bzw. Firmenfahrzeugen.[415]
Kfz (ausführlich mit Beispielen siehe Rdn 417 ff.) -Nutzung als Sachbezug:[416] Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Pkw, so hat er den privaten Nutzungsanteil mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen, der im Zeitpunkt der Erstzulassung für das Kraftfahrzeug festgelegt ist. Dies gilt auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen. Hierbei ist der Bruttolistenpreis in volle EUR abzurunden (R 31 Abs. 9 Nr. 1 S. 6 LStR). Dies bezieht sich auf die Privatfahrten als Freizeitfahrten. Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, erhöht sich der Wert um jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03 % des Bruttolistenpreises.[417]
 

Rz. 637

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer A erhält neben seinem Bruttogehalt von 2.500 EUR ab 2012 einen gebraucht angeschafften Wagen auch zur privaten Nutzung. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 20.477 EUR und die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 30 km. A fährt 2012 an 225 Tagen mit dem Firmenwagen von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte

Lösung

Der geldwerte Vorteil für A wird für 2012 monatlich wie folgt ermittelt:

Geldwerter Vorteil für Privatfahrten

 
(1 % von 20.400 EUR) 204,00 EUR
+ Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte  
(0,03 EUR von 20.400 EUR x 30 km) 183,60 EUR
= Geldwerter Vorteil insgesamt 387,60 EUR

Aus dem Betrag ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.

Die Gehaltsabrechnung für A sieht für einen Monat in 2012 beispielhaft wie folgt aus:
 
Bruttogehalt 2.500,00 EUR
+ Sachbezug (Stellung des Pkws), netto 325,71 EUR
+ 19 % USt 61,89 EUR
= steuer- und sozialversicherungspflichtiges Gehalt 2.887,60 EUR
– Lohnsteuer/Kirchensteuer/Solidaritätszuschlag 591,86 EUR
– Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) 613,62 EUR
Nettogehalt 1.682,12 EUR
– Sachbezug 387,60 EUR
= Auszahlungsbetrag 1.294,52 EUR

Der geldwerte Vorteil für die betriebliche Nutzung des Kfz kann auch mit den tatsächlichen Aufwendungen für das Kraftfahrzeug angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch[418] nachgewiesen werden (R 31 Abs. 9 Nr. 2 LStR).

[410] BGH FamRZ 1983, 352.
[411] OLG Köln FamRZ 1994, 997.
[412] OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 533.
[414] OLG Hamm FamRZ 1999, 167.
[415] Schöppe-Fredenburg, FuR 1998, 158.
[416] Pauschale Schätzungen: 200 EUR, BGH FamRZ 2008, 281; 250 EUR, OLG Bamberg NJW 1993, 66; 355 EUR, OLG Hamm FamRZ 1999, 513, BMF-Schreiben v. 3.4.2012 zur privaten Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer.
[417] Entfernungspauschale verfassungsgemäß: BVerfG v. 9.12.2008.
[418] Zum ordnungsgemäßen Fahrtenbuch BF, Beschl. v. 12.7.2011 – VI B 12/11; BFH NV 2011, 1863; BFH, Urt. v. 1.3.2012 – VI R 33/10; BStBl 2012 II 505.

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