Rz. 782

Ebene des Unterhaltsleistenden

Der Unterhaltsleistende verlegt seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, der die Unterhaltszahlungen steuerlich als nicht abzugsfähig behandelt wie z.B. in den Niederlanden. Diese Variante könnte sich ergeben, wenn die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung vom Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners bemessen wird und daraus resultierend seine Leistungsfähigkeit aufgrund seiner höheren Steuerbemessungsgrundlage sinkt:[554]
In diesem Fall erhält der Unterhaltsempfänger infolge der geringeren Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners weniger Unterhalt.
 

Rz. 783

Ebene des Unterhaltsempfängers

Der Unterhaltsempfänger verlegt seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, in dem seine Unterhaltseinkünfte im Gegensatz zu seinem Herkunftsstaat zu versteuern sind:
Der Unterhaltsempfänger erhält wegen der Steuerlast de facto weniger Unterhalt.
Der Unterhaltsempfänger verlegt seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, der keine Unterhaltsleistungen besteuert:
Dem Unterhaltsleistenden wird die steuerliche Abzugsfähigkeit versagt, siehe auch Rdn 788.
[554] M. Toifl, [online]. 2012, Unterhaltsleistungen im Steuerrecht, S. 232, 233.

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