Rz. 829

Für die Basisversorgung im Alter

Die Berechnung vollzieht sich auch hier in mehreren Schritten:

Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter sowie die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge sind im VZ 2015 bis zu einem Höchstbetrag von 22.172 EUR als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Von diesen sind bis zum Höchstbetrag getätigten Aufwendungen in Höhe von 80 % anzusetzen. Dieser Prozentsatz steigt in den kommenden Jahren um jeweils 2 Prozentpunkte pro Jahr an. Die Berücksichtigungsquote erhöht sich somit im Jahr 2016 auf 82 %, im Jahr 2017 auf 84 % und bis zum Jahr 2025 auf 100 %.
Der Höchstbetrag verdoppelt sich bei zusammen veranlagten Ehegatten.

Dieser Höchstbetrag ist zu kürzen um einen fiktiven Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung bei

  • Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder
  • von der Versicherungspflicht befreit waren oder nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und mit Ihrer Tätigkeit eine Anwartschaft auf Altersversorgung erwerben
  • sowie Abgeordneten mit Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 4 EStG, die ganz oder teilweise einen Anspruch auf Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erwerben.
Von dem so ermittelten Betrag sind in 2005 60 % anzusetzen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bis 2025 in jedem Jahr um zwei Punkte (2025: 100 %).

Das Ergebnis ist um den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu vermindern und stellt dann den als Sonderausgaben abzugsfähigen Betrag dar.

Aus der Tabelle zu § 10 Abs. 4a EStG ergeben sich die Höchstabzugsbeträge.

Der Höchstbetrag für den Vorwegabzug für den Veranlagungszeitraum 2019 beträgt nur noch 300 EUR und im Fall der Zusammenveranlagung 600 EUR.

 

Rz. 830

 

Beispiel

Der Steuerpflichtige S (ledig) hat im VZ 2015 eine private Basisrente-Alter abgeschlossen. Er zahlt 2015 bis 2017 hierfür jeweils jährlich einen Beitrag in Höhe von 5.000 EUR.

Da der Höchstbetrag nicht durch andere Altersvorsorgeaufwendungen überschritten wird, stellen die Beiträge im VZ 2015 zu 80 % von 5.000 EUR = 4.000 EUR, im Jahr 2016 zu 82 % von 5.000 EUR = 4.100 EUR und im Jahr 2017 zu 84 % von 5.000 EUR = 4.200 EUR Sonderausgaben dar.

 

Rz. 831

Für sonstige Vorsorgeaufwendungen

Der Höchstbetrag beträgt grundsätzlich 2.800 EUR (bis 2009: 2.400 EUR).

Der Höchstbetrag beträgt 1.900 EUR (bis 2009: 1.500 EUR) für Steuerpflichtige:

  • die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben (Beamte, Richter, Soldaten)
  • für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne von § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden (Arbeitnehmer)
  • für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne von § 3 Nr. 14 EStG erbracht werden (Rentner). Er gilt auch für den Ehepartner, wenn sich die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers auch auf diesen beziehen oder wenn der Beihilfeanspruch des Beamten sich auch auf den Ehepartner erstreckt.
Der gemeinsame Höchstbetrag für zusammen veranlagte Ehegatten errechnet sich aus der Summe der ihnen einzeln zustehenden Höchstbeträge.
 

Rz. 832

Ab VZ 2010 ist zu unterscheiden zwischen Beiträgen zur sog. Basisabsicherung/Basiskrankenversicherung (vergleichbar den Leistungen der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung) und den übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Beiträge zur Basisabsicherung sind in voller Höhe – soweit erforderlich auch über die Höchstbeträge von 2.800/1.900 EUR hinaus – abzugsfähig. Beiträge zu den übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind nur abzugsfähig, soweit die genannten Höchstbeträge noch nicht durch Beiträge zur Basisabsicherung verbraucht sind.

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